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Grundlagen

Sanktionslisten-Übersicht: UN, OFAC, EU und was davon gilt

1. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · SanktionsRadar Redaktion
Kurzantwort

Drei Sanktionslisten, drei Adressaten: Die konsolidierte EU-Liste bindet jedes nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Unternehmen unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV, Art. 17 VO (EU) Nr. 269/2014). Die UN-Liste bindet die Staaten und wird über EU-Verordnungen wirksam, die OFAC SDN-Liste US-Personen und Geschäfte mit US-Bezug. Verstöße gegen die EU-Verbote sind nach § 18 AWG strafbar, fahrlässig nach § 19 AWG bußgeldbewehrt.

Drei Sanktionslisten werden in jedem Angebot genannt, und selten steht daneben, welche davon Sie rechtlich bindet. Die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats, die SDN-Liste des US-amerikanischen OFAC und die konsolidierte Liste der EU haben drei Herausgeber und drei Adressatenkreise. Für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland gilt nur eine davon unmittelbar. Dieser Beitrag trennt die drei Listen und benennt, welche SanktionsRadar selbst lädt und welche Sie als Datei einspielen.

Drei Listen, drei Herausgeber, drei Rechtsgrundlagen

Eine Sanktionsliste nennt die Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die ein Herausgeber Maßnahmen verhängt hat: Einfrieren von Geldern, Bereitstellungsverbot, Einreiseverbot. Wer die Liste führt, bestimmt, wen sie bindet:

Die drei Sanktionslisten und wen sie binden
ListeHerausgeberRechtsgrundlageWen sie bindetWeg in SanktionsRadar
Konsolidierte Liste des UN-SicherheitsratsVereinte Nationen, SicherheitsratResolutionen nach Kapitel VII der UN-Chartadie Mitgliedstaaten; Unternehmen erst über die Umsetzung in EU-Rechtautomatischer Abruf
SDN-Liste (Specially Designated Nationals)US-Finanzministerium, Office of Foreign Assets Control (OFAC)US-RechtUS-Personen und Geschäfte mit US-Bezugautomatischer Abruf
Konsolidierte EU-Sanktionsliste (FSDN)Europäische UnionEU-Verordnungen, etwa VO (EU) Nr. 269/2014 und VO (EU) Nr. 833/2014jedes nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Unternehmen, unmittelbarDatei-Import

Die UN-Liste ist die älteste der drei. Beschlüsse des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der UN-Charta binden die Mitgliedstaaten (Art. 25 UN-Charta); Wirtschaftssanktionen sind Maßnahmen ohne Waffengewalt nach Art. 41. Adressat ist der Staat. Für Sie wird eine UN-Listung erst verbindlich, wenn die EU sie in eine Verordnung übernimmt.

Die EU-Liste ist keine eigene Rechtsquelle, sondern eine Zusammenstellung: Jede Sanktionsverordnung der EU führt in ihren Anhängen die gelisteten Personen und Organisationen, die konsolidierte Liste (FSDN) fasst diese Anhänge zu einer Datei zusammen. Die Rechtswirkung kommt aus der Verordnung.

Die SDN-Liste des OFAC ist US-Recht. Sie bindet US-Personen und greift bei Geschäften mit US-Bezug: Zahlungen in US-Dollar über US-Banken, Waren mit US-Ursprung, US-Personen im eigenen Ablauf. Ohne einen dieser Anknüpfungspunkte ist ein deutsches Unternehmen an sie rechtlich nicht gebunden; wirtschaftlich wirkt sie trotzdem, etwa wenn eine Bank eine Zahlung an eine gelistete Gegenseite verweigert.

Warum die EU-Liste für Sie die maßgebliche ist

Eine EU-Verordnung gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV), ohne deutsches Umsetzungsgesetz. Für das Russland-Regime steht der Geltungsbereich in Art. 17 VO (EU) Nr. 269/2014: jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person, ohne Größenschwelle.

Was die Verordnung verlangt, steht in Art. 2 VO (EU) Nr. 269/2014. Absatz 1 friert Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen ein. Absatz 2 verbietet, gelisteten Personen und Organisationen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Das ist die Pflicht, die das Screening abdeckt: Eine Lieferung an einen gelisteten Empfänger ist eine Bereitstellung. Einzelheiten in Bereitstellungsverbot: die Pflicht hinter dem Screening.

EU-Liste
  • Bindet jedes Unternehmen mit Gründungssitz in einem Mitgliedstaat
  • Verstoß ist in Deutschland nach § 18 AWG strafbar, fahrlässig nach § 19 AWG bußgeldbewehrt
  • Enthält die von der EU übernommenen UN-Listungen
Die Liste, an der Ihre Pflicht hängt.
OFAC SDN-Liste
  • Bindet US-Personen und Geschäfte mit US-Bezug
  • Folgen nach US-Recht; daneben praktische Folgen im Zahlungsverkehr
  • Eigene Einträge, die in keiner EU-Verordnung stehen
Prüfen bei Dollar-Zahlungen, US-Ware oder US-Beteiligten.
EU-Liste und OFAC-Liste: verschiedene Adressaten, verschiedene Folgen

Die EU-Liste enthält die übernommenen UN-Listungen, aber zwischen dem Beschluss des Sanktionsausschusses und der Änderungsverordnung der EU liegen Tage. Wer die UN-Liste selbst führt, sieht eine neue Listung früher, als sie ihn bindet; ein Treffer dort ist ein Prüfanlass, kein Beleg für einen Verstoß gegen EU-Recht.

Die Rechtsfolgen stehen im Außenwirtschafts­gesetz

Die Verbote stehen in den EU-Verordnungen, die Strafe im nationalen Recht. § 18 Abs. 1 AWG stellt vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die unmittelbar geltenden Rechtsakte der EU unter Strafe: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mehr. Fahrlässig ist dieselbe Handlung nach § 19 Abs. 1 AWG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 500.000 € in den Fällen des § 19 Abs. 6 AWG, sonst bis 30.000 €. Das sind Höchstrahmen, keine Regelbußen. Einzelheiten: § 18 und § 19 AWG: Strafe oder Bußgeld.

Merksatz

Die EU-Liste bindet Sie unmittelbar, die UN-Liste über die EU, die OFAC-Liste nur bei US-Bezug. Wer „alle Sanktionslisten“ verspricht, verspricht eine Menge, die es nicht gibt: Weitere Staaten führen eigene Listen, etwa das Vereinigte Königreich.

Für den Nachweis zählt die Angabe, welche Liste in welchem Stand geprüft wurde.

Eine gesetzliche Vorgabe, welche Listen in welchem Rhythmus zu prüfen sind, gibt es für den Regelfall nicht. Die Pflicht ist ein Ergebnis: nicht bereitstellen. Welche Listen Sie heranziehen, entscheiden Sie anhand Ihres Geschäfts und halten es in der Verfahrensbeschreibung fest.

Welche Listen SanktionsRadar lädt und welche Sie einspielen

SanktionsRadar arbeitet mit den drei Listen, aber auf zwei Wegen. UN-Liste und OFAC SDN-Liste werden automatisch abgerufen. Die konsolidierte EU-Liste (FSDN) kommt ausschließlich per Datei-Import: Sie laden die Datei bei der EU herunter und spielen sie ein. Ein automatischer Abruf der EU-Liste ist nicht angebunden, und das steht so in der App und im Audit-Nachweis. Warum: EU-Sanktionsliste im Screening: nur per Datei-Import.

  1. Anknüpfungspunkte klären Sitz in der EU: EU-Liste. Dollar-Zahlungen, US-Ware, US-Beteiligte: SDN-Liste dazu.
  2. EU-Liste einspielen Datei bei der EU laden, importieren, Ladestand in der Quellenübersicht prüfen.
  3. Verfahrensbeschreibung festhalten UN und OFAC automatisch, EU per Datei-Import, mit dem Datum des Standes.
  4. Jeden Lauf mit Stand ablegen Der Audit-Nachweis trägt je Quelle den Stand des Laufs, nicht den von heute.
Vier Schritte zu einem Listenbestand, der zur eigenen Pflicht passt

Praxisbeispiel: ein Händler, drei Listen, ein Treffer

Ein Großhändler für Industriearmaturen mit 180 Debitoren nimmt einen Abnehmer in der Türkei auf, Zahlung in Euro, Ware ohne US-Ursprung. Maßgeblich ist die EU-Liste; UN- und SDN-Liste laufen mit. Der Lauf ergibt einen Treffer bei 0,88 auf der SDN-Liste, keinen auf den beiden anderen.

Der Treffer ist ein Prüffall, keine Sperrung: Ähnlichkeit ab 0,85 steht gelb, ab 0,95 rot. Der Abgleich der Unterscheidungsmerkmale zeigt ein anderes Geburtsdatum und einen anderen Sitz; der Prüfvermerk endet mit „kein Treffer“, begründet mit dem abweichenden Merkmal, mit Bearbeiter, Zeitpunkt und Listenstand (der dokumentierte Prüfweg). Wäre der Treffer auf der EU-Liste unklar geblieben, hielte das Geschäft an: Das ist Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014, nicht die Vorsicht des Werkzeugs.

SanktionsRadar hält fest, gegen welche Quelle in welchem Stand geprüft wurde, welcher Name mit welchem Wert getroffen hat und wie der Fall entschieden wurde. Der Nachweis nennt die Quellen einzeln: UN und OFAC automatisch, EU im Stand des letzten Imports. „Gegen alle Sanktionslisten geprüft“ steht nirgends darin, weil es nicht stimmen würde.

Häufige Fragen

Welche Sanktionsliste gilt für Unternehmen in Deutschland?

Die konsolidierte EU-Sanktionsliste, weil die EU-Verordnungen dahinter, etwa die VO (EU) Nr. 269/2014, in jedem Mitgliedstaat unmittelbar gelten (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die UN-Listungen wirken über ihre Übernahme in EU-Recht, die OFAC-Liste nur bei US-Bezug.

Muss ein deutsches Unternehmen die OFAC-Liste prüfen?

Rechtlich nur bei US-Bezug: Zahlungen in US-Dollar über US-Banken, Waren mit US-Ursprung oder US-Personen im eigenen Ablauf. Ohne einen solchen Anknüpfungspunkt bindet die SDN-Liste nicht; praktisch prüfen viele sie trotzdem, weil Banken Zahlungen an gelistete Empfänger verweigern.

Was ist der Unterschied zwischen der UN-Liste und der EU-Liste?

Die UN-Liste richtet sich an die Mitgliedstaaten und bindet Unternehmen nicht unmittelbar; die EU übernimmt die UN-Listungen in ihre Verordnungen, und erst diese binden Sie. Die EU-Liste enthält damit die UN-Listungen und die eigenständigen Listungen der EU.

Screent SanktionsRadar gegen alle drei Listen?

Ja, sobald sie geladen sind: UN-Liste und OFAC SDN-Liste werden automatisch abgerufen, die konsolidierte EU-Liste kommt ausschließlich per Datei-Import. Jede geladene Quelle wird im Lauf geprüft, der Audit-Nachweis nennt je Quelle den Stand. Weitere nationale Listen sind nicht enthalten.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Drei Sanktionslisten, drei Adressaten: Die konsolidierte EU-Liste bindet jedes nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Unternehmen unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 AEUV, Art. 17 VO (EU) Nr. 269/2014). Die UN-Liste bindet die Staaten und wird über EU-Verordnungen wirksam, die OFAC SDN-Liste US-Personen und Geschäfte mit US-Bezug. Verstöße gegen die EU-Verbote sind nach § 18 AWG strafbar, fahrlässig nach § 19 AWG bußgeldbewehrt.

SanktionsRadar ruft UN-Liste und OFAC-Liste automatisch ab; die EU-Liste kommt ausschließlich per Datei-Import, und der Ladestand jeder Quelle steht im Nachweis. Ein Treffer ist ein Prüffall mit dokumentierter Entscheidung, keine automatische Sperrung.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung – die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.

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