§ 18 oder § 19 AWG: Straftat oder Bußgeld?
Grundlagen · 11. August 2026 · 12 Min. Lesezeit · SanktionsRadar RedaktionIm Außenwirtschaftsrecht entscheidet nicht nur, ob ein Verstoß vorliegt, sondern in welchem Zustand er begangen wurde. Vorsatz führt ins Strafrecht, Fahrlässigkeit ins Ordnungswidrigkeitenrecht, und dazwischen liegt die Leichtfertigkeit, die seit der AWG-Novelle vom 3. Februar 2026 bei gelisteten Dual-Use-Gütern die Seite gewechselt hat. Für ein Unternehmen ist das keine akademische Unterscheidung: Sie entscheidet darüber, ob am Ende ein Bußgeldbescheid steht oder ein Ermittlungsverfahren. Dieser Beitrag ordnet die drei Stufen, benennt die Grenzen jeder Stufe und zeigt, woran ein dokumentiertes Screening dabei ansetzt.
§ 18 AWG: der vorsätzliche Verstoß ist eine Straftat
§ 18 AWG stellt vorsätzliche Verstöße gegen Ausfuhr-, Einfuhr- und Embargovorschriften unter Strafe. Für Verstöße gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Sanktionsrechtsakten der Europäischen Union reicht der Rahmen nach § 18 Abs. 1 AWG von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 4 Buchst. a beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG); als Regelbeispiel nennt das Gesetz unter anderem die unrichtige oder unvollständige Angabe über die Endverwendung. Davon zu trennen sind die Qualifikationen: § 18 Abs. 7 AWG droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, unter anderem beim Handeln für den Geheimdienst einer fremden Macht oder beim gewerbsmäßigen Handeln, § 18 Abs. 8 AWG nicht unter zwei Jahren beim gewerbsmäßigen Handeln als Bandenmitglied.
Daneben steht ein zweiter Strang. § 18 Abs. 5 AWG erfasst Verstöße gegen die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, etwa die Ausfuhr ohne die nach Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1 erforderliche Genehmigung. Einen eigenen Strafrahmen nennt Absatz 5 nicht: Er beginnt mit „Ebenso wird bestraft“ und übernimmt damit die Androhung des Absatzes 1, also drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe als Alternative sieht dieser Strang gerade nicht vor. Welcher der beiden Stränge greift, hängt davon ab, gegen welche Norm verstoßen wurde, und genau diese Unterscheidung trägt weiter unten die ganze Abgrenzung.
Erfasst sind dabei nicht nur die spektakulären Fälle. Bezugsnormen sind neben der Dual-Use-Verordnung die Embargoverordnungen, darunter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu Russland. Wer eine Ausfuhr durchführt, für die eine Genehmigung nötig gewesen wäre, bewegt sich in diesem Bereich, unabhängig davon, wie groß die Lieferung war.
Vorsätzlich handelt nicht nur, wer den Verstoß will. Es genügt, den Verstoß für möglich zu halten und ihn hinzunehmen.
Praktisch heißt das: Wer einen Treffer in der Sanktionsliste sieht und ihn ohne Prüfung abhakt, weil „das schon passen wird“, argumentiert im Nachhinein schwer mit Unwissenheit.
Die Verschiebung von 2026: leichtfertig bei gelisteten Dual-Use-Gütern
Die wichtigste Änderung der AWG-Novelle vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27, in Kraft seit dem 6. Februar 2026) liegt in der mittleren Stufe. § 18 Abs. 8a AWG stellt leichtfertiges Handeln unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das ist ein eigener, deutlich milderer Rahmen als die drei Monate bis fünf Jahre des Absatzes 1. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Fahrlässigkeit: Sie liegt vor, wenn sich die Prüfung aufgedrängt hätte und trotzdem unterblieb.
Entscheidend sind aber die beiden Grenzen, die der Wortlaut zieht, und sie sind eng. Erstens gilt Absatz 8a nur in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a oder b. Das ist der Warenverkehr selbst: der Handel mit Gütern, ihre Einfuhr, Ausfuhr, Verbringung, Lieferung, Durchfuhr, Weitergabe oder Beförderung, ihr Verkauf oder Kauf (Buchst. a) sowie technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Versicherungen und sonstige Dienstleistungen dazu (Buchst. b). Die Finanz-, Beratungs- und Bereitstellungsverbote der Buchstaben c bis h erfasst Absatz 8a nicht. Zweitens muss sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck beziehen, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.
Der Klassiker aus dem Alltag ist der Kunde im Drittland, dessen Endverbleib niemand erfragt hat. Das ist typischerweise der Catch-all-Fall nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821, und der ist über § 18 Abs. 5 AWG strafbewehrt.
Auf die Fälle des Absatzes 5 verweist § 18 Abs. 8a AWG nicht. Leichtfertiges Handeln ist dort also nicht als Straftat erfasst. Folgenlos ist der Fall trotzdem nicht: § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG erklärt die fahrlässige Begehung der in § 18 Abs. 3 bis 5a bezeichneten Handlungen zur Ordnungswidrigkeit, und Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Fahrlässigkeit. Der Rahmen liegt dort bei bis zu 500.000 Euro (§ 19 Abs. 6 AWG). Wer den Fall dagegen als Beispiel für die neue Leichtfertigkeitsstrafbarkeit nennt, verschärft die Rechtslage.
Ebenso wenig erfasst sind nicht gelistete Güter: Steht das Gut weder in Anhang I noch in Anhang IV, greift Absatz 8a nicht, auch wenn der Verstoß leichtfertig war.
Für die Praxis heißt das: Die Ersteinstufung entscheidet nicht nur über die Genehmigungspflicht, sondern auch darüber, in welchem Zurechnungsregime man sich bewegt. Wie eine belastbare Ersteinstufung aussieht, steht in Dual-Use-Güter erkennen: Ersteinstufung in vier Fragen; die Abgrenzung zwischen Güterliste und Catch-all in Dual-Use-Einstufung prüfen.
§ 19 AWG: Fahrlässigkeit bleibt Ordnungswidrigkeit
Die einfache Fahrlässigkeit bleibt eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG. Erfasst ist dort auch die fahrlässige Begehung der in § 18 Abs. 3 bis 5a bezeichneten Handlungen, also der Dual-Use-Fälle des Absatzes 5. Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt und nicht einheitlich: Bis zu 500.000 Euro sind es nur in den Fällen des § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AWG. In allen übrigen Fällen liegt die Obergrenze bei 30.000 Euro (§ 19 Abs. 6 AWG). Beide Werte sind Höchstbeträge.
Die oft zitierten 40 Millionen Euro gehören nicht in diese Stufe. Sie stehen in § 19 Abs. 7 AWG und knüpfen an eine vorsätzliche Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG an: Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG, der sonst zehn Millionen Euro vorsieht, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße gegen den Verband dann 40 Millionen Euro. Denselben Höchstbetrag nennt § 19 Abs. 8 AWG für die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AWG.
Anknüpfungspunkt ist damit beide Male § 18 Abs. 1 AWG, nicht die fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG. Wer die 40 Millionen Euro neben die einfache Fahrlässigkeit stellt, sagt einem Leser etwas, das das Gesetz nicht hergibt.
| Einordnung | Vorschrift | Rechtsfolge (Rahmen) | Adressat |
|---|---|---|---|
| Vorsatz | § 18 Abs. 1 AWG (EU-Sanktionsrechtsakte) | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren; in besonders schweren Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 4 Buchst. a 6 Monate bis 10 Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG) | handelnde Person |
| Vorsatz | § 18 Abs. 5 AWG (Ausfuhr ohne Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2021/821) | kein eigener Rahmen: „Ebenso wird bestraft“ verweist auf Absatz 1, also 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe | handelnde Person |
| Qualifikation | § 18 Abs. 7 AWG (u. a. Handeln für den Geheimdienst einer fremden Macht, gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied); § 18 Abs. 8 AWG (gewerbsmäßig als Bandenmitglied) | Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (Abs. 7), nicht unter 2 Jahren (Abs. 8) | handelnde Person |
| Leichtfertigkeit | § 18 Abs. 8a AWG, nur in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a oder b und nur bei Gütern nach Anhang I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821 | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe | handelnde Person |
| Fahrlässigkeit (Leichtfertigkeit eingeschlossen) | § 19 Abs. 1 AWG, unter anderem für die fahrlässige Begehung der in § 18 Abs. 3 bis 5a bezeichneten Handlungen | Geldbuße bis 500.000 € in den Fällen des Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, in den übrigen Fällen bis 30.000 € (§ 19 Abs. 6 AWG) | handelnde Person |
| Verbandsgeldbuße | § 19 Abs. 7 AWG bei vorsätzlicher Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG; § 19 Abs. 8 AWG bei Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 18 Abs. 1 AWG | Geldbuße bis 40 Mio. € | Unternehmen |
Alle Beträge in dieser Tabelle sind Höchstrahmen, keine Regelbußen. Sie beschreiben, was rechtlich möglich ist, nicht was üblicherweise verhängt wird. Wer sie als Drohung einsetzt, macht dasselbe wie die Anbieter, gegen die man sich abgrenzen wollte.
- Vorsätzliche Verstöße nach Abs. 1: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren
- Besonders schwere Fälle des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 4 Buchst. a: 6 Monate bis 10 Jahre (Abs. 6a)
- Abs. 5 für die Dual-Use-Verordnung hat keinen eigenen Rahmen, sondern verweist mit „Ebenso wird bestraft“ auf Abs. 1
- Qualifikationen: nicht unter 1 Jahr (Abs. 7), nicht unter 2 Jahren (Abs. 8)
- Leichtfertig nur bei gelisteten Dual-Use-Gütern nach Anhang I oder IV: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Abs. 8a)
- Richtet sich gegen die handelnde Person
- Fahrlässige Verstöße: Ordnungswidrigkeit, auch bei den Handlungen des § 18 Abs. 3 bis 5a (Abs. 1)
- Geldbuße bis 500.000 € in den Fällen des Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
- In den übrigen Fällen bis 30.000 € (Abs. 6)
- Verbandsgeldbuße bis 40 Mio. € nur bei Anknüpfung an § 18 Abs. 1 AWG (Abs. 7 und 8), nicht bei einfacher Fahrlässigkeit
Was ein dokumentiertes Screening daran ändert
Keine Software verhindert einen Verstoß. Was sie verändert, ist die Beweislage zur Zurechnungsstufe, und genau dort liegt der Unterschied zwischen § 18 und § 19 AWG.
- Ein dokumentierter Prüflauf zeigt, dass eine Prüfung stattgefunden hat. Das ist das Gegenteil von „hätte sich aufgedrängt und unterblieb“.
- Ein Protokoll mit Zeitstempel zeigt, dass die Prüfung vor der Lieferung lag und nicht danach rekonstruiert wurde. SanktionsRadar hält je Lauf Zeitpunkt, geprüfte Namen, Zahl der Listeneinträge, den Stand jeder Quelle und die Treffer fest.
- Die Bewertung eines Treffers dokumentieren Sie selbst. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung; die Entscheidung samt Begründung gehört in Ihre Akte, nicht in das Screening-Protokoll.
Wie ein solcher Prüfweg aussieht, steht in Treffer in der Sanktionsliste: der dokumentierte Prüfweg, das Protokoll für Prüfer und Bank in Screening-Protokoll.
Automatisch abgeglichen wird gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US-amerikanischen OFAC, einschließlich Aliasen. Die EU-konsolidierte Liste ist nur per Datei-Import möglich und derzeit nicht automatisiert.
Deshalb steht überall „Quellen: UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import“ und nie „alle Sanktionslisten“. Wer mehr verspricht, verkauft eine Sicherheit, die es nicht gibt.
Ein Namensabgleich ersetzt außerdem keine Güter- und Verwendungsprüfung. Ob ein Gut in Anhang I oder IV steht und ob der Endverbleib zu klären ist, entscheidet die Einstufung, nicht das Screening.
Die Pflicht selbst folgt nicht aus dem Screening, sondern aus dem Bereitstellungsverbot: Gelistete Personen dürfen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Was das konkret bedeutet, steht in Bereitstellungsverbot. Dieser Beitrag ordnet die Vorschriften, ersetzt aber keine Rechtsberatung; die Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.
Häufige Fragen
Ist ein Verstoß gegen Sanktionen eine Straftat?
Bei Vorsatz ja. § 18 Abs. 1 AWG stellt vorsätzliche Verstöße gegen EU-Sanktionsrechtsakte unter Strafe, mit einem Rahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und sechs Monaten bis zehn Jahren in besonders schweren Fällen (§ 18 Abs. 6a AWG). § 18 Abs. 5 AWG erfasst die Ausfuhr ohne Genehmigung nach der Verordnung (EU) 2021/821; einen eigenen Strafrahmen nennt er nicht, sondern übernimmt mit „Ebenso wird bestraft“ die Androhung des Absatzes 1. Fahrlässige Verstöße bleiben eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG. Leichtfertiges Handeln ist seit der Novelle vom 3. Februar 2026 strafbar, aber nur im engen Rahmen des § 18 Abs. 8a AWG.
Was bedeutet leichtfertig im Außenwirtschaftsrecht?
Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Fahrlässigkeit: Die Prüfung hätte sich aufgedrängt und ist trotzdem unterblieben. Strafbar ist sie nach § 18 Abs. 8a AWG nur in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a oder b, also beim Warenverkehr und den darauf bezogenen Dienstleistungen, und nur, wenn sich die Tat auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 bezieht. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ist ein vergessener Endverbleibsnachweis leichtfertig strafbar?
Nicht nach § 18 Abs. 8a AWG. Der unterbliebene Endverbleibsnachweis bei einem Drittlandskunden ist typischerweise ein Catch-all-Fall nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821, der über § 18 Abs. 5 AWG strafbewehrt ist. Auf die Fälle des Absatzes 5 verweist Absatz 8a nicht, leichtfertiges Handeln ist dort also nicht als Straftat erfasst. Folgenlos bleibt der Fall dennoch nicht: Die fahrlässige und damit auch die leichtfertige Begehung ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 500.000 Euro (§ 19 Abs. 6 AWG). Die Einzelprüfung gehört in die Rechtsberatung.
Wie hoch ist das Bußgeld nach § 19 AWG?
Gestaffelt. Bis zu 500.000 Euro sind es in den Fällen des § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AWG, in allen übrigen Fällen bis zu 30.000 Euro (§ 19 Abs. 6 AWG). Die 40 Millionen Euro aus § 19 Abs. 7 und 8 AWG gehören nicht hierher: Sie setzen eine vorsätzliche Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG oder eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AWG voraus. Alle Beträge sind Höchstbeträge, keine Regelbußen.
Schützt ein Screening-Tool vor Strafbarkeit?
Nein, und das verspricht auch keines. Es verändert aber die Beweislage bei der Frage nach der Zurechnungsstufe: Ein dokumentierter Prüflauf mit Zeitstempel belegt, dass geprüft wurde, und wann. Die Bewertung eines Treffers dokumentieren Sie selbst, sie ist Teil Ihrer Akte. Geprüft wird gegen UN und OFAC, die EU-Liste nur per Datei-Import.
Das Wichtigste in Kürze
Vorsätzliche Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht sind nach § 18 AWG strafbar: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe nach Absatz 1, sechs Monate bis zehn Jahre in besonders schweren Fällen nach Absatz 6a, Mindeststrafen von einem oder zwei Jahren in den Qualifikationen der Absätze 7 und 8. Absatz 5 für die Dual-Use-Verordnung hat keinen eigenen Rahmen, sondern verweist mit „Ebenso wird bestraft“ auf Absatz 1. Fahrlässige Verstöße bleiben eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG mit einer Geldbuße bis 500.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, in den übrigen Fällen bis 30.000 Euro.
Die Novelle vom 3. Februar 2026 hat die mittlere Stufe verschoben, aber nur ein Stück: § 18 Abs. 8a AWG stellt leichtfertiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe, und das nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a oder b oder Nr. 4 Buchst. a oder b und nur bei Gütern aus Anhang I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821. Die Verbandsgeldbuße bis 40 Millionen Euro hängt an § 18 Abs. 1 AWG (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG), nicht an der Fahrlässigkeit. Alle genannten Beträge und Rahmen sind Höchstwerte, die Mindeststrafen ausgenommen.
Ein Screening verhindert keinen Verstoß, aber es dokumentiert mit Zeitstempel, dass geprüft wurde. Genau dort verläuft die Grenze zwischen „nicht geprüft“ und „geprüft und entschieden“. Geprüft wird gegen UN und OFAC, die EU-Liste nur per Datei-Import.
- § 18 AWG: Strafvorschriften
- § 19 AWG: Bußgeldvorschriften
- AWG: Stand und Vollzitat, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27)
- § 30 OWiG: Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 130 OWiG: Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
- Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 15. November 2025
- AWG-Novelle 2026: Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226, in Kraft seit 6. Februar 2026
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung – die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.