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Entscheidung

Sanktionsverstoß entdeckt: was die Eigenanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG abdeckt und was nicht

21. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · SanktionsRadar Redaktion
Kurzantwort

§ 22 Abs. 4 AWG lässt die Verfolgung fahrlässiger Verstöße nach § 19 Abs. 3 bis 5 entfallen, wenn Eigenkontrolle, Anzeige vor Beginn der Ermittlungen und angemessene Gegenmaßnahmen zusammenkommen. Erfasst sind Verstöße gegen Verordnungen, EU-Beschränkungen und die Nebenpflichten der Sanktionsverordnungen.

Das Re-Screening liefert einen bestätigten Treffer, und die Buchhaltung findet zwei Rechnungen, die in den letzten Monaten an genau diesen Kunden bezahlt wurden. Der Verstoß liegt zurück, niemand hat ihn gewollt, und jetzt stellt sich die Frage, ob eine Anzeige beim Hauptzollamt die Sache verschlimmert oder rettet. § 22 Abs. 4 AWG gibt darauf eine Antwort mit engem Anwendungsbereich: Bei fahrlässigen Verstößen nach § 19 Abs. 3 bis 5 unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn der Verstoß durch Eigenkontrolle aufgedeckt, der Behörde angezeigt und durch angemessene Maßnahmen für die Zukunft abgestellt wird. Dieser Beitrag erklärt die drei Voraussetzungen, zeigt, welche Verstöße nicht erfasst sind, und was in beiden Fällen zu dokumentieren ist.

Was § 22 Abs. 4 AWG regelt

§ 22 Abs. 4 Satz 1 AWG lautet: Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 3 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Nach Satz 2 gilt die Anzeige als freiwillig, wenn die Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat.

Das ist kein Ermessen der Behörde, sondern eine Rechtsfolge: Liegen die Voraussetzungen vor, unterbleibt die Verfolgung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 22 Abs. 3 Satz 1 AWG das Hauptzollamt; für die Fälle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist es nach Satz 3 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

  1. Eigenkontrolle Der Verstoß wurde durch die eigene Prüfung aufgedeckt, etwa beim Re-Screening oder in einem internen Audit, nicht durch die Bank oder den Zoll.
  2. Anzeige Der Verstoß wurde der zuständigen Behörde angezeigt, bevor sie Ermittlungen aufgenommen hat (Satz 2).
  3. Angemessene Maßnahmen Ein Verstoß aus gleichem Grund wird für die Zukunft verhindert: geänderter Prozess, geschulte Mitarbeiter, dokumentierter Prüfweg.
Die drei Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 1 AWG
Alle drei, nicht zwei von drei

Eine Anzeige ohne Gegenmaßnahmen erfüllt die Vorschrift nicht, und Gegenmaßnahmen ohne Anzeige ebenso wenig. Die Eigenkontrolle ist die Voraussetzung, die im Nachhinein am schwersten zu belegen ist: Wer sie geltend macht, braucht den Prüflauf mit Datum, Listenstand und Ergebnis.

Welche Verstöße erfasst sind und welche nicht

Die Vorschrift verweist auf § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Das sind Verstöße gegen Rechtsverordnungen wie die Außenwirtschaftsverordnung (Abs. 3), gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte über Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs, soweit eine Rechtsverordnung darauf verweist (Abs. 4), und gegen die Nebenpflichten aus EU-Sanktionsverordnungen (Abs. 5): Informationen nicht übermittelt, Vorabanmeldung nicht abgegeben, Transaktionsaufzeichnungen nicht aufbewahrt, eine Behörde nicht unterrichtet.

Nicht erfasst ist § 19 Abs. 1 AWG. Dort steht die fahrlässige Begehung der Handlungen des § 18 Abs. 1, darunter der Verstoß gegen das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h). Wer fahrlässig an eine gelistete Person geliefert oder gezahlt hat, kann sich also nicht auf § 22 Abs. 4 AWG berufen. Für diesen Fall bleibt nach Satz 3 nur § 47 OWiG, das allgemeine Opportunitätsermessen der Behörde, und das ist keine Rechtsfolge, sondern eine Entscheidung.

Was § 22 Abs. 4 AWG deckt und was nicht
VerstoßNormFahrlässig: RahmenEigenanzeige nach § 22 Abs. 4
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen an Gelistete bereitgestellt§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h, § 19 Abs. 1 Nr. 1bis 500.000 € (§ 19 Abs. 6)Nein, nur § 47 OWiG
Meldung eingefrorener Gelder oder Information an die Behörde unterlassen§ 19 Abs. 5 Nr. 1 und 4bis 30.000 € (§ 19 Abs. 6)Ja
Vorabanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben§ 19 Abs. 5 Nr. 2bis 30.000 €Ja
Transaktionsaufzeichnungen nicht aufbewahrt§ 19 Abs. 5 Nr. 3bis 30.000 €Ja
Verstoß gegen die AWV, etwa Melde- oder Genehmigungspflichten§ 19 Abs. 3 Nr. 1bis 500.000 € bei Buchst. a, sonst bis 30.000 €Ja

Die Tabelle zeigt, warum das Screening vor der Zahlung so viel wert ist: Der teuerste Fehler, die Bereitstellung selbst, ist der einzige, den keine Eigenanzeige heilt. Wie das Verbot aufgebaut ist, steht im Beitrag zum Bereitstellungsverbot; wann eine Straftat statt einer Ordnungswidrigkeit vorliegt, im Beitrag zu § 18 oder § 19 AWG.

Die Entscheidung im Betrieb

  1. War der Verstoß fahrlässig, also nicht gewollt und nicht billigend in Kauf genommen? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Nein. Bei Vorsatz ist § 18 AWG einschlägig; § 22 Abs. 4 gilt nur für Ordnungswidrigkeiten. Rechtsrat einholen, bevor irgendetwas erklärt wird.
  2. Fällt der Verstoß unter § 19 Abs. 3 bis 5 AWG, also Verordnung, EU-Beschränkung oder Nebenpflicht? Ja Weiter mit Frage 3.Nein Nein, etwa bei einer fahrlässigen Bereitstellung nach § 19 Abs. 1. Eine Anzeige kann trotzdem sinnvoll sein, die Rechtsfolge des § 22 Abs. 4 tritt aber nicht ein.
  3. Wurde der Verstoß durch Eigenkontrolle entdeckt, und hat die Behörde noch keine Ermittlungen aufgenommen? Ja Ja. Anzeigen, Maßnahmen treffen und beides belegen. Die Verfolgung unterbleibt.Nein Nein. Ohne Eigenkontrolle oder nach Beginn der Ermittlungen fehlt eine Voraussetzung.
Verstoß entdeckt: greift § 22 Abs. 4 AWG?

Die Entscheidung über eine Anzeige ist in jedem Fall eine Frage für den Rechtsbeistand, weil sie auch strafrechtliche Folgen haben kann. Was der Betrieb vorher selbst leisten kann und muss, ist die Sachverhaltsaufklärung: Wann wurde gescreent, mit welchem Listenstand, was wurde übersehen und warum. Ohne diese Fakten lässt sich weder die Fahrlässigkeit noch die Eigenkontrolle beurteilen.

Praxisbeispiel und die Rolle des Prüfprotokolls

Ein Maschinenbauer screent Neukunden bei Anlage, Bestandskunden bisher nicht. Beim ersten Re-Screening über den gesamten Bestand meldet das System für einen Kunden in Dubai einen Treffer mit Übereinstimmung von 0,97 gegen die OFAC-Liste. Die Einzelprüfung bestätigt: Geburtsdatum und Anschrift des Anteilseigners stimmen mit dem Listeneintrag überein. In den vergangenen acht Monaten wurden zwei Ersatzteillieferungen ausgeführt und bezahlt.

Die Lieferung an eine gelistete Person ist ein Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot, fahrlässig begangen, weil das Re-Screening fehlte. § 22 Abs. 4 AWG greift für diesen Verstoß nicht, weil er unter § 19 Abs. 1 fällt. Was der Betrieb trotzdem in der Hand hat: das Protokoll des Re-Screenings mit Datum und Listenstand, den Prüfvermerk mit dem Ergebnis „Treffer bestätigt“ und die sofortige Sperrung weiterer Geschäfte. Diese Dokumentation ist die Grundlage für jede Entscheidung der Behörde nach § 47 OWiG und für die Bemessung eines Bußgelds.

Hätte derselbe Betrieb nur die Meldung eingefrorener Gelder an die Behörde versäumt, wäre das ein Fall des § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG, und die Eigenanzeige mit Gegenmaßnahmen hätte die Verfolgung entfallen lassen. Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist nicht die Sorgfalt, sondern die Norm, gegen die verstoßen wurde.

SanktionsRadar erzeugt zu jedem Treffer einen Prüfvermerk mit genau drei Ausgängen, Pflichtbegründung, Bearbeiter, Zeitpunkt und dem Listenstand des Laufs, und bewahrt den Screening-Verlauf als Audit-Export über einen Zeitraum auf. Gescreent wird gegen UN und OFAC, die EU-Liste per Datei-Import. Das Werkzeug entdeckt den Treffer; ob daraus eine Anzeige wird, entscheiden Betrieb und Rechtsbeistand. Was das Protokoll für Prüfer und Bank enthalten muss, steht im Beitrag zum Screening-Protokoll.

3Voraussetzungen: Eigenkontrolle, Anzeige, Maßnahmen
§ 19 Abs. 3 bis 5Erfasste Verstöße; Abs. 1 bleibt außen vor
vor ErmittlungenBedingung für die Freiwilligkeit der Anzeige (Satz 2)
500.000 €Rahmen bei fahrlässiger Bereitstellung, ohne Eigenanzeige-Privileg
Die Eckwerte des § 22 Abs. 4 AWG

Häufige Fragen

Gibt es bei Sanktionsverstößen eine Selbstanzeige?

Eine Regelung mit ähnlicher Wirkung steht in § 22 Abs. 4 AWG: Bei fahrlässigen Verstößen nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn der Verstoß durch Eigenkontrolle aufgedeckt, der Behörde angezeigt und durch angemessene Maßnahmen für die Zukunft verhindert wird. Für andere Verstöße gilt sie nicht.

Gilt die Eigenanzeige auch, wenn ich fahrlässig an eine gelistete Person geliefert habe?

Nein. Die fahrlässige Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen fällt unter § 19 Abs. 1 AWG, und § 22 Abs. 4 AWG erfasst nur § 19 Abs. 3 bis 5. Es bleibt bei § 47 OWiG, also dem Ermessen der Behörde; die Dokumentation von Eigenkontrolle und Gegenmaßnahmen ist dafür trotzdem entscheidend.

Wann gilt eine Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG als freiwillig?

Wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat (§ 22 Abs. 4 Satz 2 AWG). Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 22 Abs. 3 AWG das Hauptzollamt, in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Was muss ich als Eigenkontrolle nachweisen?

Dass der Verstoß durch die eigene Prüfung entdeckt wurde: den Prüflauf mit Datum und Listenstand, den Treffer, den Prüfvermerk mit Ergebnis und die daraufhin getroffenen Maßnahmen. Ohne dieses Protokoll lässt sich die erste Voraussetzung des § 22 Abs. 4 AWG nicht belegen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

§ 22 Abs. 4 AWG lässt die Verfolgung fahrlässiger Verstöße nach § 19 Abs. 3 bis 5 entfallen, wenn Eigenkontrolle, Anzeige vor Beginn der Ermittlungen und angemessene Gegenmaßnahmen zusammenkommen. Erfasst sind Verstöße gegen Verordnungen, EU-Beschränkungen und die Nebenpflichten der Sanktionsverordnungen.

Die fahrlässige Bereitstellung an eine gelistete Person nach § 19 Abs. 1 AWG fällt nicht darunter; dort bleibt nur das Ermessen nach § 47 OWiG. In beiden Fällen entscheidet das Screening-Protokoll mit Datum, Listenstand und Prüfvermerk darüber, was der Betrieb belegen kann.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung – die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.

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