EU-Sanktionsliste im Screening: nur per Datei-Import
Entscheidung · 16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · SanktionsRadar RedaktionWer ein Screening einkauft, kauft vor allem eine Datenbasis. SanktionsRadar holt zwei Listen selbst: die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC. Die konsolidierte EU-Liste (FSDN) kommt nur per Datei-Import. Warum die Grenze dort verläuft und was Sie deshalb selbst entscheiden müssen.
Drei Quellen, zwei Wege in die Datenbank
Ein Screening ist nie besser als die Listen, gegen die es läuft. Woher diese Listen kommen, gehört deshalb an den Anfang und nicht in eine Fußnote. SanktionsRadar arbeitet mit drei Quellen, aber nur mit zwei Wegen.
| Quelle | Format | Weg in die Datenbank | Was übernommen wird |
|---|---|---|---|
| UN-Sicherheitsrat, konsolidierte Liste | XML | automatischer Abruf | Name, Aliase, Typ (Person oder Organisation), Programm, Land, Referenznummer |
| US OFAC, SDN-Liste | CSV | automatischer Abruf | Name, Aliase aus dem Bemerkungsfeld, Typ (auch Schiff), Programm, Land, Eintragsnummer |
| EU, konsolidierte Liste (FSDN) | XML | Datei-Import durch den Betreiber | Name, Namensvarianten als Aliase, Typ, Programm, Land, EU-Referenznummer |
Aus jeder Quelle wird derselbe Satz Merkmale übernommen. Eine Einschränkung gehört dazu: In der SDN-Datei des OFAC ist das Land kein eigenes Feld. Es wird aus dem Bemerkungstext gelesen und bleibt deshalb ein Hinweis.
Warum die EU-Liste nur als Datei kommt
Die EU veröffentlicht ihre konsolidierte Liste über einen öffentlichen Endpunkt. Bei unseren Abrufen lieferte er leere Antworten. Wir führen die Quelle deshalb als nicht automatisiert und spielen sie als Datei ein, statt einen Abruf einzurichten, der im Zweifel nichts zurückgibt.
Ein Abruf, der still eine leere Antwort verarbeitet, wäre der gefährlichste Fall im ganzen System: Die Quelle stünde als geladen da, der Bestand wäre leer, und ein Lauf ohne Treffer sähe aus wie eine Entwarnung.
Der Import wehrt sich an drei Stellen. Ein leerer Inhalt bricht ab. Eine Datei ohne einen einzigen lesbaren Eintrag bricht ebenfalls ab, mit dem Hinweis auf ein geändertes Format. Und der Austausch läuft als eine Transaktion: kein Zwischenzustand, in dem die alte Liste gelöscht und die neue noch nicht da ist. Gespeichert werden Zeitpunkt, Anzahl der Einträge und eine Prüfsumme der Datei.
Auch der Aktualisierungslauf ist streng: Scheitert eine der beiden automatischen Quellen, gilt der ganze Lauf als fehlgeschlagen. Halb geschafft ist nicht überwiegend geglückt.
- Der Server holt die Datei selbst, täglich aktualisiert.
- Ein Fehlschlag wird gemeldet, auch wenn nur eine Quelle betroffen ist.
- Der Ladestand bleibt ohne Zutun jung.
- Der Betreiber lädt die Datei herunter und spielt sie ein.
- Der Ladestand altert, bis er nachgezogen wird.
- Leere Datei oder unbekanntes Format brechen ab, statt die Liste zu leeren.
Der Ladestand entscheidet, nicht das Etikett
Jede Quelle trägt intern ein Kennzeichen, das genau eine Frage beantwortet: Lässt sie sich automatisch herunterladen? Nicht aber, ob gegen sie gescreent wird. Das entscheidet allein der Ladestand.
Diente dieses Kennzeichen zugleich als Screening-Filter, stünde die per Datei eingespielte EU-Liste in der Übersicht als aktuell da und würde im Lauf lautlos übersprungen: ein Nachweis über eine Prüfung, die nicht stattgefunden hat. Es gilt deshalb: Jede Quelle mit Ladestand wird gescreent, und die App schreibt das an die EU-Liste.
- Stand ist 30 Tage oder älter. Alarm. Vor dem nächsten Screening aktualisieren, sonst prüfen Sie gegen einen Monat alte Daten.
- Stand ist 7 Tage oder älter. Veraltet. Die Quellen werden täglich aktualisiert; eine Woche ohne Import ist ein Ausfall.
- Stand ist jünger als 7 Tage. Aktueller Stand. Datum des letzten Imports und Zahl der Einträge stehen daneben.
Eine vierte Stufe ist grau: noch nie importiert. Ist keine einzige Quelle geladen, verweigert die Screening-Schnittstelle den Lauf mit einem Fehler, statt eine leere Trefferliste auszugeben. Ein grünes Ergebnis ohne Datenbasis wäre die gefährlichste aller Antworten. Weitere stille Fehler sammelt Screening-Fehler vermeiden.
Was die Lücke für Ihre Pflicht bedeutet
Die Pflicht, die Sie erfüllen, ist europäisch. Das Bereitstellungsverbot nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet, gelisteten Personen und Organisationen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, unmittelbar wie mittelbar. Gebunden sind nach Artikel 17 der Verordnung alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, ohne Größenschwelle.
Daraus folgt eine unbequeme Reihenfolge: Die EU-Liste ist für ein deutsches Unternehmen kein Zusatz zu UN und OFAC, sondern die Liste, die am nächsten an der eigenen Pflicht liegt. Wer pauschal alle Sanktionslisten verspricht, nimmt Ihnen die Frage ab, die Sie beantworten müssen. Vier Punkte gehören deshalb einmal entschieden:
- Ab welchem Ladestand Sie nicht mehr screenen. Der EU-Stand wird vom Betreiber nachgezogen; ab 7 Tagen steht er gelb, ab 30 Tagen rot. Legen Sie fest, ab wann Sie einen Lauf verschieben oder beim Betreiber nachfragen.
- Wer bei Ihnen vor dem Lauf auf den Ladestand sieht. Ein Screening ohne Blick auf die Quellenübersicht ist eine Prüfung ohne Angabe, wogegen geprüft wurde.
- Wie die Quellenlage in Ihrer Verfahrensbeschreibung steht: UN und OFAC automatisch, EU-Liste per Datei-Import.
- Ob Sie über das Screening hinaus prüfen, wenn der Ladestand der EU-Liste älter ist als Ihr Prüfanlass.
Warum das Gewicht hat, steht im Außenwirtschaftsgesetz. Fahrlässige Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 AWG; der Rahmen des § 19 Abs. 6 AWG reicht bis 500.000 Euro in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. a und des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1, in den übrigen Fällen bis 30.000 Euro. Vorsätzlich ist es eine Straftat nach § 18 Abs. 1 AWG: drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, in schweren Fällen mehr. Die Geldbußen sind Höchstrahmen, keine Regelbußen; beim Strafrahmen des § 18 Abs. 1 AWG sind die drei Monate umgekehrt das Mindestmaß.
Was im Nachweis steht
Der Stand jeder Quelle wird nicht nur angezeigt, er wird bei jedem Screening mitgeschrieben. Zum Lauf gehört damit die Angabe, welche Quelle zu diesem Zeitpunkt welchen Stand hatte. Sie steht auch im Audit-Nachweis, den Sie als JSON herunterladen.
- Quellen-Status ansehen Welche Quellen sind geladen, wie alt ist ihr Stand, steht eine auf Gelb oder Rot?
- Lauf starten Abgeglichen wird gegen jede geladene Quelle, auch gegen die EU-Liste aus der Datei.
- Treffer entscheiden Ein Treffer ist ein Prüffall. Entscheidung mit Begründung, Person und Zeitpunkt festhalten.
- Nachweis sichern Audit-Nachweis als JSON ablegen. Er trägt den Quellenstand des Laufs, nicht den von heute.
An dieser Stelle löst die Software das Problem dieses Beitrags: Sie zwingt die Quellenlage in den Nachweis, statt sie in einem Werbesatz verschwinden zu lassen. Wer später zeigen muss, wogegen geprüft wurde, liest es ab. Was ein Screening-Protokoll sonst enthalten muss, steht in einem eigenen Beitrag.
Ein Satz gehört nirgendwohin: dass gegen alle Sanktionslisten geprüft worden sei. Wer ihn widerlegt, zweifelt danach am ganzen Dokument. Die genaue Formulierung kostet nichts: UN-Sicherheitsrat und OFAC, dazu die EU-Liste im Stand ihres letzten Imports.
Häufige Fragen
Screent SanktionsRadar gegen die EU-Sanktionsliste?
Ja, sobald die Liste importiert ist. Automatisch abgerufen werden nur die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC; die konsolidierte EU-Liste (FSDN) kommt per Datei-Import. Jede Quelle mit Ladestand wird im Lauf mitgeprüft, unabhängig vom Weg dorthin.
Warum wird die EU-Sanktionsliste nicht automatisch heruntergeladen?
Weil der öffentliche Endpunkt der EU-Liste bei unseren Abrufen leere Antworten lieferte. Ein Abruf, der still nichts zurückgibt, wäre gefährlicher als gar keiner: Die Quelle stünde als geladen da, der Bestand wäre leer, und ein Lauf ohne Treffer sähe aus wie eine Entwarnung.
Woran sehe ich, wie alt der Listenstand ist?
An der Quellenübersicht in der App: Sie nennt zu jeder Quelle Datum des letzten Imports und Zahl der Einträge. Ein Stand ab 7 Tagen wird gelb, ab 30 Tagen rot, eine nie importierte Quelle grau. Derselbe Stand steht im Audit-Nachweis jedes Laufs.
Darf ich schreiben, dass wir gegen alle Sanktionslisten prüfen?
Nein, wenn es nicht stimmt. Nennen Sie die Quellen einzeln: UN-Sicherheitsrat und OFAC automatisch, EU-Liste per Datei-Import, jeweils mit dem Stand des Laufs. Eine pauschale Aussage ist leicht zu widerlegen und beschädigt das ganze Dokument.
Das Wichtigste in Kürze
SanktionsRadar holt zwei Sanktionslisten automatisch: die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC. Die konsolidierte EU-Liste (FSDN) kommt nur per Datei-Import, weil ihr öffentlicher Endpunkt leere Antworten lieferte.
Ob eine Quelle gescreent wird, entscheidet allein ihr Ladestand und nicht der Weg, auf dem sie hereinkam. Jede geladene Quelle wird mitgeprüft, auch die per Datei eingespielte. Ein Stand ab 7 Tagen gilt als veraltet, ab 30 Tagen als Alarm; ohne geladene Quelle verweigert das Screening den Lauf.
Für die Dokumentation folgt daraus eine Regel: Quellen einzeln benennen, jeweils mit Stand, und nie behaupten, gegen alle Sanktionslisten geprüft zu haben.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung – die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.