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Praxis

Anteilseigner erfassen: die Daten fürs Screening

12. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · SanktionsRadar Redaktion
Kurzantwort

Die mittelbare Bereitstellung nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 lässt sich nicht über den Namen des Geschäftspartners prüfen. Sie verlangt Datensätze auf der Eigentümerseite: Anteilshöhe, Datum, Stimmbindungen und Vetorechte, dazu die Unterscheidungsmerkmale, mit denen sich ein Treffer überhaupt entlasten lässt.

Wer nur den Namen des Geschäftspartners gegen die Listen laufen lässt, prüft die halbe Pflicht. Das Bereitstellungsverbot erfasst auch die mittelbare Bereitstellung, also den Weg über Eigentümer und Kontrolle. Dafür braucht ein Screening Daten, die in keiner Rechnung stehen. Dieser Beitrag sagt, welche das sind, woher die verbreitete 50-Prozent-Regel wirklich kommt und was sie rechtlich wert ist.

Warum der Name allein nicht reicht

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet, gelisteten Personen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Das Wort „mittelbar“ ist der ganze Punkt: Ein nicht gelistetes Unternehmen, das einer gelisteten Person gehört, ist der Standardfall der mittelbaren Bereitstellung.

Ein Namensabgleich findet diesen Fall nicht. Er prüft die Firma, und die Firma steht auf keiner Liste. Gefunden wird der Fall nur, wenn die Eigentümerseite eigene Datensätze hat, die ebenfalls gegen dieselben Listen laufen.

Was das Screening abdeckt und was nicht

SanktionsRadar gleicht gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US-amerikanischen OFAC ab; beide werden automatisch importiert. Die EU-konsolidierte Liste ist ausschließlich per Datei-Import möglich und derzeit nicht automatisiert.

Deshalb heißt es überall „Quellen: UN, OFAC, EU-Liste per Datei-Import“ und nie „alle Sanktionslisten“. Ein Screening, das mehr behauptet, als es prüft, ist gefährlicher als eines, das seine Grenze nennt.

Die Angaben, die ein Datensatz braucht

Ein Abgleich über Namensähnlichkeit erzeugt Treffer, die nichts bedeuten. Entlastet wird ein Treffer nur, wenn mindestens ein abweichendes Unterscheidungsmerkmal vorliegt. Diese Merkmale müssen also schon erfasst sein, bevor der erste Treffer auftaucht.

Unterscheidungsmerkmale je Datensatz
Bei natürlichen PersonenBei Unternehmen
GeburtsdatumSitz
GeburtsortRegisternummer
StaatsangehörigkeitRechtsform und Firmierung in Originalschreibweise
AnschriftAnschrift

Dazu je Geschäftspartner die Eigentümerseite: wer hält welchen Anteil, seit wann, und gibt es Stimmbindungen oder Vetorechte, die von der Anteilshöhe abweichen. Die letzte Angabe wird am häufigsten weggelassen und ist am wichtigsten, wie der nächste Abschnitt zeigt.

  1. Aus dem eigenen Stammdatensatz Firmierung, Sitz, Registernummer und Anschrift stehen meist schon in der Warenwirtschaft. Sie müssen nur in die Prüfung hineinreichen, statt daneben zu liegen.
  2. Aus Register- und Gesellschafterunterlagen Gesellschafterliste, Handelsregisterauszug, bei ausländischen Partnern die entsprechenden Register. Anteilshöhe und Datum gehören dazu.
  3. Aus dem Onboarding-Fragebogen Vetorechte, Stimmbindungen und wirtschaftliche Berechtigte lassen sich nur erfragen. Ein Feld im Lieferantenformular kostet nichts und trägt die spätere Prüfung.
  4. Aus dem Listenstand des Laufs Jedes Ergebnis braucht das Abrufdatum der Listen. Ohne es lässt sich später nicht sagen, gegen welchen Stand geprüft wurde.
Woher die Angaben kommen

Warum das Abrufdatum zum Ergebnis gehört und nicht ins Kleingedruckte, führt unser Beitrag Listenstand: warum jedes Screening ein Abrufdatum braucht aus.

Die 50-Prozent-Regel und was sie wirklich ist

Die bekannteste Zahl des Gebiets steht in keinem Verordnungstext. Sie stammt aus den „EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures“ des Rates der Europäischen Union, Dokument ST 11623/24 vom 3. Juli 2024, Randnummer 63. Diese Leitlinie ist rechtlich nicht bindend.

Praktisch folgt daraus: Die Prozentzahl ist ein Prüfanlass, kein Urteil. Sie ersetzt weder die Einzelfallprüfung noch die Dokumentation, warum das Ergebnis so und nicht anders ausgefallen ist. Wie die Schwelle im Einzelnen angewendet wird, behandelt der Beitrag Mittelbare Bereitstellung und die 50-Prozent-Regel.

Was mit einem Treffer geschieht

Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung. Zu jedem Treffer entsteht ein Prüfvermerk mit genau drei möglichen Ausgängen, jeweils mit Pflichtbegründung, Bearbeiter, Zeitpunkt und dem Listenstand des Laufs.

  • Kein Treffer. Setzt mindestens ein abweichendes Unterscheidungsmerkmal voraus. Ohne ein solches Merkmal wäre die Entlastung ein Knopf und keine Prüfung.
  • Weiterhin unklar. Das Geschäft hält an. Das folgt aus Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, nicht aus eigener Vorsicht.
  • Treffer bestätigt. Das Geschäft hält an, und es stellt sich die Frage der Informationspflicht nach Art. 8 der Verordnung.
Die drei Ausgänge eines Prüfvermerks

Bei der Informationspflicht lohnt Genauigkeit: Eine bloße Namensähnlichkeit belegt keine Identität. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfasst aber Informationen, die die Anwendung der Verordnung erleichtern; eingefrorenes Vermögen ist dabei keine abschließende Grenze. Namenstreffer und Informationspflicht sind deshalb getrennt zu prüfen, wie der Beitrag Namenstreffer im Screening zeigt.

Die Sanktionen des deutschen Rechts stehen daneben und sind abgestuft: § 18 Abs. 1 AWG stellt vorsätzliche Verstöße unter Strafe, § 19 Abs. 1 AWG ahndet fahrlässige als Ordnungswidrigkeit. Welche Stufe wann greift, ordnet der Beitrag § 18 oder § 19 AWG ein. Für die tägliche Arbeit ist die wichtigere Erkenntnis eine andere: Die meisten Fehler entstehen nicht bei der Bewertung eines Treffers, sondern davor, weil die Eigentümerseite gar keine Datensätze hatte.

Häufige Fragen

Muss ich die Eigentümer meiner Geschäftspartner screenen?

Das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erfasst die unmittelbare und die mittelbare Bereitstellung. Ein Namensabgleich nur über den Geschäftspartner findet den mittelbaren Fall nicht. Dafür braucht die Eigentümerseite eigene Datensätze, die gegen dieselben Listen laufen.

Steht die 50-Prozent-Regel im Gesetz?

Nein. Sie steht in den „EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures“ des Rates der EU (ST 11623/24 vom 03.07.2024, Rn. 63) und ist rechtlich nicht bindend. In keinem Verordnungstext ist sie enthalten.

Ist ein Anteil unter 50 Prozent unproblematisch?

Nein. Die Leitlinie kennt keine Freigrenze nach unten, Anteile mehrerer gelisteter Halter werden addiert, und Kontrolle ist nach Randnummer 64 ein von der Anteilshöhe unabhängiger Anknüpfungspunkt. Sie kann auch unterhalb von 50 Prozent erfüllt sein.

Welche Angaben brauche ich, um einen Treffer zu entlasten?

Mindestens ein abweichendes Unterscheidungsmerkmal. Bei natürlichen Personen sind das Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, bei Unternehmen Sitz und Registernummer. Ohne ein solches Merkmal ist die Entlastung nicht begründbar, und der Vorgang hält an.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die mittelbare Bereitstellung nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 lässt sich nicht über den Namen des Geschäftspartners prüfen. Sie verlangt Datensätze auf der Eigentümerseite: Anteilshöhe, Datum, Stimmbindungen und Vetorechte, dazu die Unterscheidungsmerkmale, mit denen sich ein Treffer überhaupt entlasten lässt.

Die 50-Prozent-Schwelle ist dabei eine Orientierung aus einer nicht bindenden Leitlinie des Rates, kein Grenzwert. Anteile mehrerer gelisteter Halter werden addiert, Kontrolle wirkt unabhängig von der Höhe, und das Ergebnis bleibt eine widerlegbare Vermutung. Ein Treffer ist ein Prüffall mit drei dokumentierten Ausgängen; bei zweien davon hält das Geschäft an.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung – die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.

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