Mittelbare Bereitstellung und die 50-Prozent-Regel
Screening · 22. August 2026 · 6 Min. Lesezeit · SanktionsRadar RedaktionEin Namensabgleich gegen die Sanktionslisten fängt den offensichtlichen Fall: Der Geschäftspartner selbst steht auf einer Liste. Der schwierigere Fall ist der, in dem der Partner sauber ist und eine gelistete Person hinter ihm steht. Für diese Konstellation kursiert eine einfache Regel: ab 50 Prozent Beteiligung ist Schluss. Die Regel ist brauchbar, aber sie steht in keinem Verordnungstext, und die Verkürzung auf eine Zahl führt in zwei Richtungen in die Irre. Dieser Beitrag zeigt, woher sie kommt und was sie tatsächlich bedeutet.
Was der Verordnungstext verbietet
Der Ausgangspunkt ist Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014: Den gelisteten Personen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Das Wort „mittelbar“ trägt die ganze Diskussion. Es verbietet nicht nur die Zahlung an die gelistete Person, sondern auch die Leistung an ein Unternehmen, über das die Mittel bei ihr ankommen. Wo diese Grenze verläuft, sagt die Verordnung nicht in Prozent.
Die Schwelle steht in den „EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures“ des Rates der EU (ST 11623/24 vom 03.07.2024), dort in Randnummer 63.
Diese Leitlinie ist rechtlich nicht bindend. Sie ist eine anerkannte Auslegungshilfe der Praxis, kein Verordnungstext, und sie ersetzt die Prüfung im Einzelfall nicht.
Daraus folgt der erste wichtige Satz: Wer die 50 Prozent als Gesetz zitiert, zitiert etwas, das im Gesetz nicht steht. Und wer unterhalb von 50 Prozent von einer Freigrenze ausgeht, liest in die Leitlinie etwas hinein, was auch dort nicht steht.
Anteile werden addiert
Die Leitlinie behandelt den Fall mehrerer gelisteter Halter ausdrücklich: Für die Eigentumsprüfung werden die Anteile mehrerer gelisteter Halter addiert. Das Beispiel der Leitlinie nennt 30 Prozent plus 25 Prozent.
Zwei Beteiligungen, die einzeln unauffällig sind, ergeben zusammen 55 Prozent. Ein Screening, das jeden Anteilseigner nur für sich betrachtet und dann keine Meldung erzeugt, übersieht genau diesen Fall. Das ist kein theoretisches Konstrukt, sondern die übliche Gestaltung.
| Struktur | Bewertung nach der Leitlinie |
|---|---|
| Ein gelisteter Halter mit 60 Prozent | Vermutung des Eigentums, das Geschäft hält an |
| Zwei gelistete Halter mit 30 und 25 Prozent | Anteile werden addiert: 55 Prozent, dieselbe Vermutung |
| Ein gelisteter Halter mit 20 Prozent, aber Stimmrechtsmehrheit | Kontrolle ist ein eigener Anknüpfungspunkt und von der Höhe unabhängig |
Die dritte Zeile ist die, die am häufigsten fehlt. Randnummer 64 der Leitlinie behandelt Kontrolle als eigenen, von der Beteiligungshöhe unabhängigen Anknüpfungspunkt. Kontrolle kann auch bei deutlich unter 50 Prozent vorliegen, etwa über Stimmrechte, Entsendungsrechte oder vertragliche Bindungen.
Eine widerlegbare Vermutung, kein Automatismus
Randnummer 66 der Leitlinie beschreibt das Ergebnis als widerlegbare Vermutung. Das hat zwei Seiten, und beide gehören in jede Bewertung.
Nach oben: Wer über der Schwelle liegt, darf nicht automatisch sperren und die Sache damit für erledigt halten. Es ist eine Vermutung, die einer Prüfung zugänglich ist. Nach unten: Wer unter der Schwelle liegt, ist nicht frei. Es gibt keine Freigrenze, und die Kontrollprüfung läuft unabhängig weiter.
- Vermutung greift. Addierte Anteile gelisteter Halter über der Schwelle oder festgestellte Kontrolle. Das Geschäft hält an, und zwar aus Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014, nicht aus Vorsicht.
- Unklar. Struktur nicht vollständig aufgeklärt oder Kontrollfrage offen. Auch hier hält das Geschäft an, bis die Prüfung abgeschlossen ist.
- Kein Anhaltspunkt. Keine gelisteten Halter, keine Anhaltspunkte für Kontrolle. Das Ergebnis ist mit Datum und Listenstand zu dokumentieren.
Der Unterschied zwischen Rot und Gelb ist für die Praxis geringer, als er aussieht: In beiden Fällen wird nicht geliefert. Der Unterschied liegt in der Dokumentation und in dem, was als Nächstes zu tun ist.
Der Prüfvermerk mit drei Ausgängen
Ein Treffer ist ein Prüffall und keine automatische Sperrung. Damit aus dieser Aussage kein Freibrief wird, braucht der Prüfvermerk eine feste Struktur. SanktionsRadar kennt genau drei Ausgänge, jeweils mit Pflichtbegründung, Bearbeiter, Zeitpunkt und dem Listenstand des Laufs.
- Kein Treffer. Der Abgleich hat eine andere Person erfasst. Dieser Ausgang entlastet und verlangt deshalb mindestens ein abweichendes Unterscheidungsmerkmal.
- Weiterhin unklar. Die Merkmale reichen nicht aus. Das Geschäft hält an.
- Treffer bestätigt. Die Identität ist wahrscheinlich oder festgestellt. Das Geschäft hält an.
Verglichen werden sechs Unterscheidungsmerkmale: Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift und bei Unternehmen Sitz und Registernummer. Die Anforderung, für ein „kein Treffer“ mindestens ein abweichendes Merkmal zu belegen, ist der Kern der ganzen Konstruktion. Ohne sie wäre die Entlastung ein Knopf, den man drückt, wenn die Lieferung eilt.
- Anteilseigner erfassen Je Geschäftspartner die Halter mit Anteilshöhe. Ohne diese Angabe lässt sich weder addieren noch bewerten.
- Gegen dieselben Listen screenen Die Halter werden wie der Partner selbst geprüft, nicht nachrangig.
- Addieren und Kontrolle gesondert prüfen Anteile gelisteter Halter zusammenzählen, Kontrolle unabhängig von der Höhe bewerten.
- Prüfvermerk schreiben Einer der drei Ausgänge, mit Begründung und Listenstand. Der Vermerk ist der Nachweis der Sorgfalt.
Was aus einem Treffer nicht folgt
Aus einem Namenstreffer folgt keine Behördenmeldung. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 setzt einen echten Vermögensbezug voraus, also gehaltene oder nach Art. 2 eingefrorene Gelder. Ein Namensabgleich in der Kundendatei ist das nicht.
Ebenfalls nicht zitierfähig ist § 23a AWG. Die Vorschrift ist aufgehoben. Wer sie als Meldegrundlage nennt, nennt totes Recht, und das fällt spätestens im Prüfungsgespräch auf.
Was dagegen gilt und was nicht, ist bei den Sanktionen des Außenwirtschaftsrechts gestaffelt und in AWG: Strafe oder Bußgeld im Einzelnen aufgeschlüsselt. Die Kurzfassung: Die Rahmen unterscheiden sich erheblich je nach Tatbestand, und die häufig genannten Höchstbeträge gelten nicht für jeden Fall.
Und die Quellenlage gehört jedes Mal dazu. SanktionsRadar screent automatisch gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US-amerikanischen OFAC. Die konsolidierte EU-Liste ist nur per Datei-Import möglich und derzeit nicht automatisiert. „Alle Sanktionslisten“ verspricht das Produkt deshalb nicht, und wer es verspricht, sollte gefragt werden, welche er meint.
Häufige Fragen
Steht die 50-Prozent-Regel im Gesetz?
Nein. Sie steht in den EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures des Rates der EU (ST 11623/24 vom 03.07.2024, Rn. 63) und ist rechtlich nicht bindend. Der Verordnungstext selbst verbietet in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 die unmittelbare und die mittelbare Bereitstellung, ohne eine Prozentzahl zu nennen.
Werden mehrere gelistete Anteilseigner zusammengerechnet?
Ja. Für die Eigentumsprüfung werden die Anteile mehrerer gelisteter Halter addiert; das Beispiel der Leitlinie nennt 30 Prozent plus 25 Prozent. Ein Screening, das jeden Halter nur einzeln betrachtet, übersieht diesen Fall.
Bin ich unter 50 Prozent auf der sicheren Seite?
Nein. Unter der Schwelle gibt es keine Freigrenze. Kontrolle ist nach Rn. 64 der Leitlinie ein eigener, von der Beteiligungshöhe unabhängiger Anknüpfungspunkt und kann auch bei deutlich geringerer Beteiligung vorliegen, etwa über Stimmrechte oder vertragliche Bindungen.
Muss ich einen Treffer der Behörde melden?
Aus einem bloßen Namenstreffer folgt keine Meldepflicht. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 269/2014 setzt einen echten Vermögensbezug voraus, also gehaltene oder eingefrorene Gelder. § 23a AWG ist aufgehoben und darf nicht als Grundlage zitiert werden.
Wann darf ich einen Treffer als erledigt abhaken?
Wenn mindestens ein Unterscheidungsmerkmal nachweislich abweicht. Verglichen werden Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie bei Unternehmen Sitz und Registernummer. Ohne ein abweichendes Merkmal bleibt der Fall unklar, und dann hält das Geschäft an.
Das Wichtigste in Kürze
Verboten ist nach Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 die unmittelbare und die mittelbare Bereitstellung. Die 50-Prozent-Schwelle steht dagegen nur in den EU Best Practices des Rates (ST 11623/24, Rn. 63) und ist rechtlich nicht bindend.
Anteile mehrerer gelisteter Halter werden addiert, Kontrolle ist ein eigener Anknüpfungspunkt unabhängig von der Höhe, und das Ergebnis ist eine widerlegbare Vermutung. Unter 50 Prozent gibt es keine Freigrenze. Jeder Treffer braucht einen Prüfvermerk mit Begründung, Bearbeiter, Zeitpunkt und Listenstand.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung – die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.