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Wirtschaftlich Berechtigte prüfen: mittelbare Bereitstellung und die 50-Prozent-Frage

Ihr Geschäftspartner steht auf keiner Liste – und die Lieferung kann trotzdem verboten sein. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen gelisteten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wer hinter dem Partner steht, entscheidet also mit. Die bekannte Marke von 50 Prozent steht dabei in keinem Verordnungstext, sondern in einer nicht bindenden Leitlinie des Rates.

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Beteiligungen prüfen

Quellen: UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import · Listenstand jeder Quelle sichtbar: ab 7 Tagen veraltet, ab 30 Tagen Alarm · Jeder Lauf gespeichert und als JSON abrufbar · Prüfvermerk mit Bearbeiter, Zeitpunkt und Pflichtbegründung

So geht es

  1. Beteiligungen erfassenLegen Sie je Geschäftspartner die wirtschaftlich Berechtigten mit ihrem Anteil in Prozent an. Damit steht neben dem Namen des Partners die Eigentümerkette, auf die es bei der mittelbaren Bereitstellung ankommt.
  2. Halter gegen die Listen prüfenDie erfassten Halter laufen gegen dieselben Quellen wie der Partner selbst: automatisch gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC. Die EU-Liste kommt per Datei-Import dazu und ist nicht automatisiert. Die Ähnlichkeit wird von 0 bis 1 bewertet, ab 0,85 erscheint ein gelber, ab 0,95 ein roter Treffer.
  3. Anteile gelisteter Halter addierenFür die Eigentumsprüfung werden die Anteile mehrerer gelisteter Halter am selben Unternehmen zusammengezählt. Zwei Beteiligungen von 30 Prozent und 25 Prozent ergeben 55 Prozent und damit einen Prüfanlass, obwohl keine der beiden allein die Marke erreicht.
  4. Kontrolle gesondert festhalten und entscheidenKontrolle wird als eigener Punkt erfasst, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Zu jedem Treffer entsteht ein Prüfvermerk mit Bearbeiter, Zeitpunkt, Listenstand und Pflichtbegründung; bei „weiterhin unklar“ und „Treffer bestätigt“ hält das Geschäft an.

Wo die 50 Prozent stehen – und wo nicht

Der Verordnungstext nennt keine Prozentzahl. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 friert sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I aufgeführten Personen ein, Absatz 2 verbietet jede unmittelbare und mittelbare Bereitstellung. Gebunden sind nach Artikel 17 unter anderem alle juristischen Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen sind, ohne Größenschwelle.

Die Schwelle stammt aus den „EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures“ (Rat der EU, Dok. ST 11623/24 vom 03.07.2024). Diese Leitlinie ist rechtlich nicht bindend. Sie nimmt Eigentum ab 50 Prozent der Anteilsrechte oder bei Mehrheitsbeteiligung an (Randnummer 63). Liegt Eigentum oder Kontrolle vor, gilt eine Leistung an das nicht gelistete Unternehmen grundsätzlich als verbotene mittelbare Bereitstellung, im Einzelfall widerlegbar. Es ist also eine widerlegbare Vermutung und ein Prüfanlass, kein Automatismus – und unter 50 Prozent liegt keine Freigrenze.

Addieren und Kontrolle: die zwei Punkte, die einzeln durchrutschen

Erstens die Addition: Die Leitlinie zählt die Anteile mehrerer gelisteter Personen am selben Unternehmen für die Eigentumsprüfung zusammen und nennt dafür das Beispiel 30 Prozent plus 25 Prozent. Wer jede Beteiligung nur für sich betrachtet, sieht zwei Werte unter der Marke und übersieht die Summe darüber. Deshalb werden die Anteile je Unternehmen geführt und nicht je Halter bewertet.

Zweitens die Kontrolle: Sie ist ein eigener, von der Beteiligungshöhe unabhängiger Anknüpfungspunkt mit eigenem Kriterienkatalog (Randnummer 64) und kann auch unter 50 Prozent erfüllt sein. Dazu tritt Artikel 9 der Verordnung: Verboten ist auch die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird. Eine zwischengeschaltete Gesellschaft ist damit kein Ausweg, sondern ein Grund, genauer hinzusehen.

Vom Prüfanlass zur belegten Entscheidung

Ein Treffer ist ein Prüffall, kein Schuldspruch und keine automatische Sperrung. Verglichen werden die Unterscheidungsmerkmale: Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, bei Unternehmen Sitz und Registernummer. Der Prüfvermerk kennt drei Ausgänge, „kein Treffer“, „weiterhin unklar“ und „Treffer bestätigt“, jeweils mit Pflichtbegründung, Bearbeiter, Zeitpunkt und Listenstand des Laufs. „Kein Treffer“ verlangt mindestens ein abweichendes Merkmal. Jeder Lauf wird mit Datum, Listenstand und Trefferliste gespeichert und ist als JSON abrufbar.

Aus einem Namenstreffer folgt keine Behördenmeldung. Die Meldepflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung setzt einen echten Vermögensbezug voraus, also dass Sie Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer gelisteten Person halten oder nach Artikel 2 einfrieren. Die Rechtsfolge eines Verstoßes steht im Außenwirtschaftsgesetz: § 18 Absatz 1 AWG stellt den vorsätzlichen Verstoß gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift eines EU-Rechtsakts zur Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme unter Strafe, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die fahrlässige Begehung derselben Handlungen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Absatz 1 AWG); die Geldbuße reicht in den Fällen des Absatzes 1 bis zu 500.000 Euro (§ 19 Absatz 6 AWG).

Häufige Fragen

Steht die 50-Prozent-Regel im Gesetz?

Nein. Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verbietet die mittelbare Bereitstellung, nennt aber keine Prozentzahl. Die Schwelle steht in den „EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures“ (Rat der EU, Dok. ST 11623/24 vom 03.07.2024), Randnummer 63, und diese Leitlinie ist rechtlich nicht bindend.

Zwei gelistete Halter mit 30 und 25 Prozent: was gilt?

Für die Eigentumsprüfung werden die Anteile mehrerer gelisteter Personen am selben Unternehmen addiert; die Leitlinie nennt genau dieses Beispiel. 55 Prozent ergeben einen Prüfanlass mit widerlegbarer Vermutung, kein Urteil. Die App führt die Summe je Unternehmen und begründet den Anlass.

Ist unter 50 Prozent alles unbedenklich?

Nein, unter 50 Prozent liegt keine Freigrenze. Kontrolle ist ein eigener, von der Beteiligungshöhe unabhängiger Anknüpfungspunkt mit eigenem Kriterienkatalog (Randnummer 64) und kann auch bei kleinerer Beteiligung erfüllt sein. Deshalb wird Kontrolle gesondert erfasst und nicht aus dem Prozentwert abgeleitet.

Muss ich einen Treffer bei einer Behörde melden?

Ein bloßer Namenstreffer aus einem Screening-Lauf löst keine Behördenmeldung aus. Die Meldepflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung greift nur bei echtem Vermögensbezug. Verbindliche Auskünfte zu Ausfuhr- und Sanktionsfragen erteilt das BAFA.

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Quellen: UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import · Listenstand jeder Quelle sichtbar: ab 7 Tagen veraltet, ab 30 Tagen Alarm · Jeder Lauf gespeichert und als JSON abrufbar · Prüfvermerk mit Bearbeiter, Zeitpunkt und Pflichtbegründung

SanktionsRadar dokumentiert Pflichten, Prüfwege und Listenstände und ersetzt keine Rechts- oder Ausfuhrberatung im Einzelfall. Geprüft wird gegen die konsolidierte UN-Liste und die SDN-Liste des US OFAC, die EU-Liste kommt per Datei-Import. Verbindliche Auskünfte erteilt das BAFA.