Kunden- und Lieferantenliste gegen die Sanktionslisten prüfen
Die Verbote der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 hängen an keiner Betriebsgröße: Artikel 17 knüpft an das Gebiet der Union, an Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und an juristische Personen an, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen sind. Eine Größenschwelle nennt die Vorschrift nicht; eine ausdrückliche Screening-Pflicht folgt aus ihr aber auch nicht. Sie fügen Ihre Namensliste ein, prüfen gegen den geladenen Listenstand von UN und OFAC und behalten den Lauf mit Datum, Listenstand und Trefferliste als Nachweis.
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Namensliste prüfenQuellen: UN und OFAC, EU-Liste per Datei-Import · Ladestand sichtbar: ab 7 Tagen veraltet, ab 30 Tagen Alarm · Jeder Lauf mit Datum, Listenstand und Trefferliste als JSON · Prüfvermerk mit Begründung, Bearbeiter und Zeitpunkt
So geht es
- Namen einfügenKunden- oder Lieferantennamen per Copy und Paste einfügen, eine Zeile pro Name, optional mit Land. Personen und Unternehmen laufen im selben Vorgang. Der Tarif dieser Seite trägt 500 Namen im Monat.
- Gegen den geladenen Listenstand prüfenAbgeglichen wird automatisch gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC; die EU-konsolidierte Liste (FSDN) kommt per Datei-Import. Der Ladestand jeder Quelle steht sichtbar dabei: ab 7 Tagen gilt er als veraltet, ab 30 Tagen als Alarm.
- Treffer als Ampel lesenDie Ähnlichkeit wird von 0 bis 1 bewertet: ab 0,85 gelb, ab 0,95 rot, unter 0,85 erscheint kein Treffer. Der Abgleich normalisiert Umlaute (Mueller und Müller) und berücksichtigt Aliase.
- Prüfvermerk schreiben, Lauf behaltenZu jedem Treffer halten Sie einen von drei Ausgängen fest: kein Treffer, weiterhin unklar oder Treffer bestätigt, jeweils mit Pflichtbegründung, Bearbeiter, Zeitpunkt und dem Listenstand des Laufs. Der Lauf selbst wird mit Datum, Listenstand und Trefferliste gespeichert und ist als JSON abrufbar.
Ein Treffer ist ein Prüffall, kein Schuldspruch
Das Screening stellt eine Namensähnlichkeit fest, nicht die Identität. Deshalb folgt auf jeden Treffer eine Einzelprüfung: Verglichen werden Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, bei Unternehmen Sitz und Registernummer. Der Ausgang kein Treffer verlangt mindestens ein abweichendes Merkmal; bei weiterhin unklar und bei Treffer bestätigt hält das Geschäft an. Eine automatische Sperrung gibt es nicht, und ein weggeklickter Alarm ist kein Ergebnis.
Ein bloßer Namenstreffer löst keine Behördenmeldung aus. Die Meldepflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 setzt einen echten Vermögensbezug voraus: Sie trifft, wer Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer gelisteten Person hält oder nach Artikel 2 einfriert. Aus einem Screening-Lauf allein folgt sie nicht. Was der Treffer verlangt, ist die dokumentierte Prüfung, und die bleibt in der Akte.
Woraus die Verbote folgen und was ein Verstoß kostet
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 friert sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I aufgeführten Personen ein; nach Absatz 2 dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Anhang I ist dabei die Liste dieses einen Regimes, nicht die EU-Sanktionsliste insgesamt. Eine ausdrückliche Screening-Pflicht steht in dem Artikel nicht: Er verbietet die Bereitstellung, und wer dieses Verbot einhalten will, muss wissen, mit wem er es zu tun hat. Artikel 9 verbietet zusätzlich, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Die Folgen stehen im AWG. Fahrlässige Begehung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Absatz 1 AWG); die Geldbuße reicht in den Fällen des Absatzes 1 bis zu 500.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 30.000 Euro (§ 19 Absatz 6 AWG). Wer vorsätzlich gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift eines EU-Rechtsakts zur Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme verstößt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 18 Absatz 1 AWG). Eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG bis 40 Mio. Euro kommt nur im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 AWG in Betracht (§ 19 Absatz 7 AWG), dasselbe Höchstmaß bei Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 (§ 19 Absatz 8 AWG). Bei Fahrlässigkeit gilt dieser Rahmen nicht.
Wenn der Partner selbst nicht auf der Liste steht
Die vielzitierte 50-Prozent-Schwelle steht in keinem Verordnungstext. Sie stammt aus den EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures (Rat der EU, Dok. ST 11623/24 vom 03.07.2024), die rechtlich nicht bindend sind: Eigentum wird ab 50 Prozent der Anteilsrechte oder bei Mehrheitsbeteiligung angenommen (Rn. 63), und die Anteile mehrerer gelisteter Personen am selben Unternehmen werden für die Eigentumsprüfung addiert, etwa 30 Prozent und 25 Prozent. Kontrolle ist ein eigener, von der Beteiligungshöhe unabhängiger Anknüpfungspunkt mit eigenem Kriterienkatalog (Rn. 64) und kann auch unter 50 Prozent erfüllt sein. Liegt Eigentum oder Kontrolle vor, gilt eine Leistung an das nicht gelistete Unternehmen grundsätzlich als verbotene mittelbare Bereitstellung, im Einzelfall widerlegbar. Es ist also eine widerlegbare Vermutung und ein Prüfanlass, kein Automatismus, und unter 50 Prozent gibt es keine Freigrenze.
Dafür erfassen Sie je Geschäftspartner die Beteiligungen: wirtschaftlich Berechtigte mit ihrem Anteil in Prozent. Diese Halter werden gegen dieselben Listen gescreent, die Anteile gelisteter Halter für die Eigentumsprüfung addiert, und Kontrolle wird als eigener Punkt erfasst. Ergebnis ist ein Prüfanlass mit Begründung, kein Urteil. Auch diese Angaben hängen an demselben Lauf und damit an demselben Listenstand.
Häufige Fragen
Gegen welche Sanktionslisten wird geprüft?
Automatisch gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC. Die EU-konsolidierte Liste (FSDN) kommt nur per Datei-Import und ist nicht automatisiert. Es heißt deshalb überall: UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import, und nichts darüber hinaus. Der Ladestand jeder Quelle steht sichtbar dabei: ab 7 Tagen gilt er als veraltet, ab 30 Tagen als Alarm, und er steht in jedem Nachweis.
Muss ich einen Treffer den Behörden melden?
Ein bloßer Namenstreffer aus einem Screening-Lauf löst keine Behördenmeldung aus. Die Meldepflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 greift erst bei echtem Vermögensbezug, also wenn Sie Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer gelisteten Person halten oder nach Artikel 2 einfrieren. Der Treffer verlangt zunächst die Einzelprüfung und den Prüfvermerk; wie mit tatsächlich betroffenen Vermögenswerten umzugehen ist, ist eine Frage für Ihren Anwalt.
Was passiert mit einer Ähnlichkeit unter 0,85?
Sie erscheint nicht als Treffer. Das ist die Grenze des Verfahrens, und sie wird offen benannt: Ampel ab 0,85 gelb, ab 0,95 rot, darunter nichts. Der Abgleich normalisiert Umlaute und berücksichtigt Aliase, damit Schreibvarianten wie Mueller und Müller zusammenfinden. Schwelle und Listenstand stehen in jedem gespeicherten Lauf, damit später nachvollziehbar bleibt, wogegen und wie streng geprüft wurde.
Deckt die Seite auch die Dual-Use-Frage ab?
Die Dual-Use-Ersteinstufung stellt vier Fragen und liefert eine konservative Ersteinschätzung: unkritisch, Prüffall oder Genehmigung wahrscheinlich, jeweils mit Verweis auf das BAFA. Sie wird gespeichert und ist im Audit-Export enthalten. Maßgeblich sind die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und für Russland die Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Seit dem Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) ist auch leichtfertiges Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, aber nur bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 und nur in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 4 Buchstabe a oder b (§ 18 Absatz 8a AWG).
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Namensliste prüfenQuellen: UN und OFAC, EU-Liste per Datei-Import · Ladestand sichtbar: ab 7 Tagen veraltet, ab 30 Tagen Alarm · Jeder Lauf mit Datum, Listenstand und Trefferliste als JSON · Prüfvermerk mit Begründung, Bearbeiter und Zeitpunkt
SanktionsRadar dokumentiert Screening-Läufe und Prüfentscheidungen und ersetzt keine Rechts- oder Ausfuhrberatung. Geprüft wird automatisch gegen die konsolidierte UN-Liste und die OFAC-SDN-Liste, die EU-konsolidierte Liste nur per Datei-Import. Verbindliche Auskünfte erteilt das BAFA.