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Start · Treffer in der Sanktionsliste: die Einzelprüfung dokumentieren

Treffer in der Sanktionsliste: die Einzelprüfung dokumentieren

Das Screening meldet einen Treffer, und im Betrieb passiert meist eines von zwei Dingen: Der Geschäftspartner wird sofort gesperrt, oder der Treffer wird weggeklickt, weil der Name ja nur ähnlich klingt. Beides ist falsch. Ein Treffer ist ein Prüffall, kein Schuldspruch und keine automatische Sperrung – und sein Ergebnis gehört dokumentiert, auch dann, wenn er sich auflöst.

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Treffer dokumentiert prüfen

Quellen: UN, OFAC – EU per Datei-Import · Listenstand im Prüfvermerk · Ladestand je Quelle sichtbar: ab 7 Tagen veraltet · Jeder Lauf als JSON abrufbar

So geht es

  1. Treffer aufnehmenDer Lauf hält fest, welcher Name gegen welchen Listeneintrag getroffen hat, mit welcher Ähnlichkeit von 0 bis 1 (ab 0,85 gelb, ab 0,95 rot), an welchem Tag und gegen welchen Listenstand. Unter 0,85 erscheint gar kein Treffer.
  2. Unterscheidungsmerkmale vergleichenGeburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, bei Unternehmen Sitz und Registernummer. Die Prüfmaske stellt Ihre Stammdaten und den Listeneintrag Merkmal für Merkmal nebeneinander.
  3. Entscheiden und begründenDrei Ausgänge stehen zur Wahl: kein Treffer, weiterhin unklar oder Treffer bestätigt. Die Begründung ist Pflichtfeld; Bearbeiter, Zeitpunkt und der Listenstand des Laufs kommen automatisch dazu. Kein Treffer verlangt mindestens ein abweichendes Merkmal.
  4. Folge und NachweisBei unklar und bei bestätigt hält das Geschäft an. Der Prüfvermerk bleibt am Lauf hängen, und der Lauf ist mit Datum, Listenstand und Trefferliste als JSON abrufbar – das ist der Audit-Nachweis.

Ein Treffer vergleicht Namen, keine Personen

Das Screening stellt eine Namensähnlichkeit fest, mehr behauptet es nicht. Der Abgleich normalisiert Umlaute, sodass Müller und Mueller zusammenfinden, und berücksichtigt Aliase, weil Sanktionslisten Namen in verschiedenen Umschriften führen. Genau daraus entstehen die typischen Fehlalarme: ein häufiger Nachname trifft in der Umschrift auf einen Listeneintrag, ohne dass die beiden etwas miteinander zu tun haben.

Deshalb gibt es zwei Schwellen statt eines Ja oder Nein: ab 0,85 gelb, ab 0,95 rot. Für Ihre Prüfung bedeuten beide Farben dasselbe, nämlich hinsehen; unterschiedlich ist nur die Dringlichkeit. Wer entscheidet, ist ein Mensch, und was zählt, ist der Vermerk darüber. Ein weggeklickter Treffer ohne Begründung sieht im Nachhinein aus wie ein Screening, das nie stattgefunden hat.

Was im Prüfvermerk steht

Zu jedem Treffer entsteht ein Vermerk mit dem Ergebnis, der Pflichtbegründung, dem Bearbeiter, dem Zeitpunkt und dem Listenstand des Laufs. Kein Treffer lässt sich nur setzen, wenn mindestens ein Unterscheidungsmerkmal abweicht: ein anderes Geburtsdatum, ein anderer Sitz, eine andere Registernummer. Reichen die eigenen Stammdaten dafür nicht, fragen Sie beim Geschäftspartner nach und halten Anfrage und Antwort in der Begründung fest.

Zum Vermerk gehört, wogegen geprüft wurde. Automatisch importiert werden die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC; die EU-konsolidierte Liste (FSDN) kommt nur per Datei-Import und ist nicht automatisiert. Der Ladestand jeder Quelle steht sichtbar dabei: ab 7 Tagen gilt er als veraltet, ab 30 Tagen als Alarm. Jeder Lauf ist mit Datum, Listenstand und Trefferliste als JSON abrufbar.

Wenn nicht der Partner selbst gelistet ist, sondern sein Eigentümer

Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I aufgeführten Personen eingefroren; nach Abs. 2 dürfen ihnen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Art. 9 verbietet zusätzlich, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen eine Umgehung dieser Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird. Der Geltungsbereich in Art. 17 knüpft an Unionsgebiet, Staatsangehörigkeit und die Gründung nach dem Recht eines Mitgliedstaats an, nicht an eine Größenschwelle.

Die bekannte 50-Prozent-Marke steht in keinem Verordnungstext. Sie stammt aus den rechtlich nicht bindenden EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures (Rat der EU, Dok. ST 11623/24 vom 03.07.2024): Eigentum ab 50 % der Anteilsrechte oder Mehrheitsbeteiligung (Rn. 63), wobei die Anteile mehrerer gelisteter Personen am selben Unternehmen addiert werden (Beispiel 30 % + 25 %). Kontrolle ist ein eigener, von der Beteiligungshöhe unabhängiger Anknüpfungspunkt mit eigenem Kriterienkatalog (Rn. 64) und kann auch unter 50 % erfüllt sein.

SanktionsRadar erfasst deshalb Beteiligungen je Geschäftspartner mit Anteil in Prozent, screent diese wirtschaftlich Berechtigten gegen dieselben Listen, addiert die Anteile gelisteter Halter für die Eigentumsprüfung und nimmt Kontrolle als eigenen Punkt auf. Liegt Eigentum oder Kontrolle vor, gilt eine Leistung an das nicht gelistete Unternehmen grundsätzlich als verbotene mittelbare Bereitstellung, im Einzelfall widerlegbar. Ergebnis ist ein Prüfanlass mit Begründung, kein Urteil, und unter 50 % gibt es keine Freigrenze.

Häufige Fragen

Muss ich einen Treffer den Behörden melden?

Ein bloßer Namenstreffer aus einem Screening-Lauf löst keine Behördenmeldung aus. Die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 269/2014 setzt einen echten Vermögensbezug voraus: wer Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer gelisteten Person hält oder nach Art. 2 einfriert. Bei bestätigtem oder unklarem Treffer hält das Geschäft an, und Sie holen rechtlichen Rat ein.

Wann darf ich einen Treffer als kein Treffer schließen?

Wenn mindestens ein Unterscheidungsmerkmal nachweisbar abweicht, etwa Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift, bei Unternehmen Sitz oder Registernummer. Die Prüfmaske verlangt dieses abweichende Merkmal und die Begründung; ohne beides bleibt der Treffer unklar, und dann hält das Geschäft an.

Zählt eine Beteiligung unter 50 Prozent gar nicht?

Unter 50 % gibt es keine Freigrenze. Die 50-Prozent-Marke der EU Best Practices (Rn. 63) betrifft das Eigentum und addiert die Anteile mehrerer gelisteter Halter am selben Unternehmen. Kontrolle ist davon unabhängig und hat einen eigenen Kriterienkatalog (Rn. 64). Deshalb ist das Ergebnis eine widerlegbare Vermutung und ein Prüfanlass, nie ein Automatismus.

Was droht, wenn ein Verstoß passiert?

Fahrlässige Begehung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 19 Abs. 1 AWG); die Geldbuße reicht nach § 19 Abs. 6 AWG bis 500.000 Euro in den dort genannten Fällen, in den übrigen bis 30.000 Euro. Vorsätzliche Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsvorschriften sind Straftaten mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 AWG). Leichtfertiges Handeln ist seit dem Gesetz vom 03.02.2026 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, aber nur bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 und nur in bestimmten Fällen des § 18 Abs. 1 AWG (§ 18 Abs. 8a AWG). SanktionsRadar dokumentiert Ihre Sorgfalt, es beurteilt den Einzelfall nicht.

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Treffer dokumentiert prüfen

Quellen: UN, OFAC – EU per Datei-Import · Listenstand im Prüfvermerk · Ladestand je Quelle sichtbar: ab 7 Tagen veraltet · Jeder Lauf als JSON abrufbar

SanktionsRadar dokumentiert Screening-Läufe, Prüfvermerke und Beteiligungen. Geprüft wird gegen die konsolidierte UN-Liste und die OFAC-SDN-Liste, die EU-konsolidierte Liste nur per Datei-Import. Das ist keine Rechts- und keine Ausfuhrberatung im Einzelfall; verbindliche Auskünfte erteilt das BAFA.