Die ganze Lieferantenliste gegen Sanktionslisten prüfen
Einzelne Namen in zwei Suchmasken tippen skaliert nicht: Ein Lieferantenstamm hat hunderte Zeilen, und die Listen ändern sich ohne Kalender. SanktionsRadar nimmt die Liste, wie sie in Ihrer Warenwirtschaft oder in Excel steht – eine Zeile ein Name, optional „Name;Land“ – und prüft sie gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC. Die EU-konsolidierte Liste kommt nur per Datei-Import dazu und ist nicht automatisiert. Danach läuft das Re-Screening bei Listen-Updates weiter.
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Lieferantenliste prüfenQuellen: UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import · Listenstand in jedem Nachweis · Server in Deutschland · DSGVO-konform
So geht es
- Liste einfügenKopieren Sie den Namensblock aus der Warenwirtschaft oder aus Excel in das Feld: eine Zeile ein Name, optional „Name;Land“. Im Tarif Team sind 5.000 Namen pro Monat enthalten, also der übliche Lieferanten- und Bestandskundenstamm in einem Lauf.
- Screening startenDer Abgleich läuft gegen UN und OFAC, normalisiert Umlaute (Mueller und Müller finden zusammen) und berücksichtigt Aliase. Die Ähnlichkeit wird von 0 bis 1 bewertet: ab 0,85 erscheint ein gelber Treffer, ab 0,95 ein roter. Unter 0,85 erscheint kein Treffer. Der Ladestand jeder Quelle steht sichtbar dabei: ab 7 Tagen gilt er als veraltet, ab 30 Tagen als Alarm.
- Treffer im Prüfvermerk klärenZu jedem Treffer entsteht ein Prüfvermerk mit drei möglichen Ausgängen: „kein Treffer“, „weiterhin unklar“ oder „Treffer bestätigt“, jeweils mit Pflichtbegründung, Bearbeiter, Zeitpunkt und dem Listenstand des Laufs. „Kein Treffer“ verlangt mindestens ein abweichendes Unterscheidungsmerkmal. Bei „unklar“ und „bestätigt“ hält das Geschäft an.
- Re-Screening laufen lassenBei Listen-Updates wird der Bestand erneut geprüft, ohne dass Sie die Liste neu einfügen. Jeder Lauf wird mit Datum, Listenstand und Trefferliste gespeichert und ist als JSON abrufbar – das ist der Audit-Nachweis für Prüfer und Revision.
Warum der Excel-Abgleich an der Schreibweise scheitert
Ein Formelabgleich in der Tabelle vergleicht Zeichenketten: Er findet einen Namen nur dann, wenn er genauso geschrieben ist wie in der Quelle. Namen auf Sanktionslisten sind aber oft Transliterationen aus anderen Schriften und stehen dort anders als in Ihrem Stammdatensatz. Der Abgleich in SanktionsRadar bewertet deshalb Ähnlichkeit von 0 bis 1 statt Gleichheit, normalisiert Umlaute und zieht Aliase mit ein: ab 0,85 gelb, ab 0,95 rot. Unter 0,85 erscheint kein Treffer.
Der zweite Bruch der Tabellenlösung ist der Nachweis. Ein leeres Ergebnis sieht gleich aus, ob sorgfältig geprüft wurde oder gar nicht, und niemand weiß hinterher, von wann der abgeglichene Listenstand war. Jeder Lauf in SanktionsRadar wird mit Datum, Listenstand und Trefferliste gespeichert und ist als JSON abrufbar.
Ein Treffer ist ein Prüffall, kein Schuldspruch
Ein Namenstreffer sperrt keinen Geschäftspartner. Geklärt wird er an den Unterscheidungsmerkmalen: Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, bei Unternehmen Sitz und Registernummer. Der Ausgang „kein Treffer“ verlangt mindestens ein abweichendes Merkmal – die Entlastung muss belegt sein, nicht behauptet. Bei „weiterhin unklar“ und „Treffer bestätigt“ hält das Geschäft an.
Ein bloßer Namenstreffer aus einem Screening-Lauf löst auch keine Behördenmeldung aus. Die Meldepflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 setzt echten Vermögensbezug voraus: Sie trifft, wer Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer gelisteten Person hält oder nach Artikel 2 einfriert. Ob das bei Ihnen vorliegt, ist eine eigene Prüfung und keine Folge der Ampelfarbe.
Die Liste hinter der Liste: Beteiligungen
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 friert sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang I aufgeführten Personen ein; Absatz 2 verbietet, ihnen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen. Genau das Wort „mittelbar“ sieht ein Namensabgleich nicht: Ein Unternehmen kann unbedenklich aussehen, weil nur sein Name geprüft wurde. SanktionsRadar erfasst deshalb je Geschäftspartner die wirtschaftlich Berechtigten mit Anteil in Prozent, screent diese Halter gegen dieselben Quellen (UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import), addiert die Anteile gelisteter Halter für die Eigentumsprüfung und erfasst Kontrolle als eigenen Punkt. Ergebnis ist ein Prüfanlass mit Begründung, kein Urteil.
Die vielzitierte Schwelle von 50 Prozent steht in keinem Verordnungstext. Sie stammt aus den „EU Best Practices for the effective implementation of restrictive measures“ des Rates der EU (Dok. ST 11623/24 vom 03.07.2024), die rechtlich nicht bindend sind: Eigentum ab 50 Prozent der Anteilsrechte oder Mehrheitsbeteiligung (Randnummer 63), und die Anteile mehrerer gelisteter Personen am selben Unternehmen werden für die Eigentumsprüfung addiert, etwa 30 Prozent plus 25 Prozent. „Kontrolle“ ist ein davon unabhängiger Anknüpfungspunkt mit eigenem Kriterienkatalog (Randnummer 64) und kann auch unter 50 Prozent erfüllt sein. Liegt Eigentum oder Kontrolle vor, gilt eine Leistung an das nicht gelistete Unternehmen grundsätzlich als verbotene mittelbare Bereitstellung, im Einzelfall widerlegbar. Es ist also eine widerlegbare Vermutung und ein Prüfanlass, kein Automatismus – und unter 50 Prozent liegt keine Freigrenze.
Häufige Fragen
Wie oft muss ich die Lieferantenliste screenen?
Einen festen Prüfrhythmus geben die hier maßgeblichen Vorschriften nicht vor. Das Verbot, gelisteten Personen mittelbar oder unmittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014), gilt aber laufend – der Rhythmus hängt deshalb an den Listen und nicht am Kalender: neue Geschäftspartner vor der Geschäftsaufnahme, der Bestand erneut bei Listen-Updates. Genau dort setzt das Re-Screening an, und der Ladestand jeder Quelle bleibt sichtbar: ab 7 Tagen veraltet, ab 30 Tagen Alarm.
Gegen welche Sanktionslisten wird geprüft?
Automatisch gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC. Die EU-konsolidierte Liste (FSDN) kommt nur per Datei-Import und ist nicht automatisiert. Wir versprechen bewusst nicht „alle Sanktionslisten“, sondern nennen die Quellen: UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import.
Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß?
Wer vorsätzlich gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift eines EU-Rechtsakts zur Durchführung einer wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme verstößt, begeht eine Straftat: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 18 Absatz 1 AWG). Wer dieselben Handlungen fahrlässig begeht, handelt ordnungswidrig (§ 19 Absatz 1 AWG); die Geldbuße reicht in diesen Fällen bis zu 500.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 30.000 Euro (§ 19 Absatz 6 AWG). Leichtfertiges Handeln ist zusätzlich strafbar, aber nur bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, und nur in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 4 Buchstabe a und b: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 18 Absatz 8a AWG, eingefügt durch Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 27).
Gilt das auch für unseren kleinen Betrieb?
Der Geltungsbereich in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 kennt keine Größenschwelle: Er erfasst das Gebiet der Union, Fahrzeuge unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und juristische Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen sind. Ob sich ein laufendes Screening für Sie lohnt, hängt deshalb an Ihren Geschäftspartnern und an der Zahl der Namen, die Sie prüfen – nicht an Ihrer Betriebsgröße.
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Lieferantenliste prüfenQuellen: UN, OFAC – EU-Liste per Datei-Import · Listenstand in jedem Nachweis · Server in Deutschland · DSGVO-konform
SanktionsRadar dokumentiert Prüfungen und Listenstände und ersetzt keine Rechts- oder Ausfuhrberatung. Geprüft wird gegen die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US OFAC, die EU-konsolidierte Liste nur per Datei-Import. Ein Treffer ist ein Prüffall, kein Schuldspruch und keine automatische Sperrung. Verbindliche Auskünfte zu Ausfuhr und Genehmigungspflicht erteilt das BAFA.