Sanktionsprüfung: wie oft und wann Sie screenen müssen
Fristen · 1. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · SanktionsRadar RedaktionEine allgemeine gesetzliche Prüffrequenz für Sanktionslisten gibt es nicht, wohl aber drei klare Anlässe: Neukunde, Bestandskunde und Listenaktualisierung. Die Listen selbst werden täglich aktualisiert, deshalb altert jedes Screening ab dem Tag des Laufs. In SanktionsRadar steht ein Quellenstand ab 7 Tagen auf Gelb und ab 30 Tagen auf Rot. Dieser Beitrag ordnet die drei Anlässe und zeigt, was ein prüffester Nachweis enthalten muss.
- Warum es keine gesetzliche Prüffrequenz gibt
- Neukunde: vor dem ersten Auftrag, nicht danach
- Bestandskunde: der Bestand veraltet von selbst
- Listenaktualisierung: der Quellenstand ist die eigentliche Frist
- Anlassbezogen: wenn sich die Geschäftsbeziehung ändert
- Aus drei Anlässen einen belastbaren Ablauf machen
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Warum es keine gesetzliche Prüffrequenz gibt
Eine allgemeine gesetzliche Frist, in welchem Rhythmus Sanktionslisten zu prüfen sind, gibt es nicht. Das Außenwirtschaftsgesetz schreibt keinen Kalender vor, sondern ein Ergebnis: An gelistete Personen und Organisationen darf nicht geliefert werden, ihre Gelder und Vermögenswerte sind einzufrieren. Wer dagegen verstößt, haftet unabhängig davon, ob er ein Screening durchgeführt hat oder nicht. Vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG Straftaten mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mehr. Fahrlässige Verstöße sind nach § 19 AWG Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis 500.000 Euro, seit der Novelle 2026 zusätzlich mit Verbandssanktionen bis 40 Millionen Euro.
Aus dieser Konstruktion folgt die eigentliche Regel für den Prüfzeitpunkt: Nicht der Kalender bestimmt ihn, sondern das Ereignis. Geprüft wird immer dann, wenn sich etwas ändert – entweder auf Ihrer Seite, weil ein Geschäftspartner oder ein Auftrag hinzukommt, oder auf der Listenseite, weil neue Listungen veröffentlicht werden. In der Praxis lassen sich daraus drei Anlässe ableiten, die zusammen das Mindestmaß bilden:
- Neukunde, neuer Lieferant, neuer Partner – vor dem ersten Auftrag und vor der ersten Zahlung.
- Bestandskunde und Bestandslieferant – erneut, sobald sich die Listen geändert haben.
- Einzelfall mit Anlass – wenn sich an einer laufenden Geschäftsbeziehung etwas Wesentliches ändert.
Wer diese drei Anlässe abdeckt und jeden Lauf dokumentiert, hat den Sorgfaltsnachweis, auf den es in einer Prüfung ankommt. Ein Screening, das zwar stattgefunden hat, aber nicht belegbar ist, hilft im Ernstfall nicht: Gefragt wird nicht, ob Sie ein Werkzeug einsetzen, sondern was Sie wann gegen welchen Listenstand geprüft haben.
Neukunde: vor dem ersten Auftrag, nicht danach
Bei einer neuen Geschäftsbeziehung ist der Zeitpunkt eindeutig: geprüft wird vor dem Vertragsschluss, spätestens vor der ersten Lieferung und vor der ersten Zahlung. Eine nachträgliche Prüfung repariert nichts, weil das Verbot bereits mit der Handlung greift. Sie belegt in der Akte lediglich, dass im entscheidenden Moment niemand hingesehen hat – das ist schlechter als eine unauffällige Lücke.
Zu prüfen ist dabei mehr als der Firmenname auf der Rechnung. Sanktionen knüpfen an Personen und Organisationen an, nicht an Rechnungsköpfe. In die Namensliste gehören deshalb alle Beteiligten, die Sie kennen:
- Die Firma selbst, samt bekannter Schreibvarianten und früherer Firmierung.
- Vertretungsberechtigte Personen, also Geschäftsführung oder Inhaber.
- Bekannte Gesellschafter oder eine Muttergesellschaft, soweit ersichtlich.
- Der Endempfänger und die Lieferadresse, falls sie vom Vertragspartner abweichen.
- Der Zahlungsempfänger, falls die Zahlung an einen Dritten gehen soll.
In SanktionsRadar läuft das als ein einziger Vorgang: eine Zeile je Name, optional in der Form „Name;Land“, bis zu 5.000 Namen pro Vorgang. Für einen Neukunden sind das selten mehr als eine Handvoll Zeilen. Der Aufwand liegt damit bei Minuten, und genau deshalb ist die Prüfung vor dem ersten Auftrag kein Projekt, sondern ein Schritt im Anlageprozess des Stammdatensatzes.
Bestandskunde: der Bestand veraltet von selbst
Der häufigere Fehler ist nicht der ungeprüfte Neukunde, sondern der einmal geprüfte Bestandskunde. Ein Screening ist eine Momentaufnahme. Es sagt aus, dass ein Name an einem bestimmten Tag gegen einen bestimmten Listenstand unauffällig war. Über die Listung von morgen sagt es nichts. Weil laufend neue Listungen hinzukommen, wird ein Bestand, den niemand erneut prüft, ohne jedes Zutun falsch – auch wenn sich an der Geschäftsbeziehung selbst nie etwas geändert hat.
Das Re-Screening des Bestands ist deshalb kein Zusatz, sondern der zweite Teil derselben Pflicht. Praktikabel wird es, wenn Sie Ihre Geschäftspartner als gepflegte Namensliste führen und diese Liste als Ganzes erneut gegen die geladenen Quellen laufen lassen, statt jeden Partner einzeln anzufassen. Die Grenze von 5.000 Namen pro Vorgang reicht dafür in einem mittelständischen Betrieb regelmäßig aus, und der Lauf erzeugt einen einzigen Nachweis für den gesamten Bestand.
Der Auslöser für den erneuten Lauf ist die Listenänderung, nicht ein frei gewähltes Datum. Da die Listen täglich aktualisiert werden, läuft es praktisch darauf hinaus, das Re-Screening an den Import der Quellen zu koppeln: neuer Listenstand geladen, Bestandsliste erneut geprüft, Ergebnis abgelegt. Wer das so verankert, muss sich nie fragen, ob ein Intervall schon abgelaufen ist.
Listenaktualisierung: der Quellenstand ist die eigentliche Frist
Kein Screening ist besser als seine Quellen. Ein grünes Ergebnis gegen einen vier Wochen alten Listenstand ist kein Freibrief, sondern eine Aussage über die Vergangenheit. Deshalb ist die wichtigste Frist in der Praxis nicht das Prüfintervall, sondern das Alter der geladenen Listen. SanktionsRadar macht dieses Alter sichtbar, statt es zu verschweigen:
- Grün – der Ladestand ist jünger als 7 Tage und gilt als aktuell.
- Gelb – der Stand ist 7 Tage oder älter und wird mit seinem Alter in Tagen ausgewiesen.
- Rot – der Stand ist 30 Tage oder älter, mit dem Hinweis, vor dem nächsten Screening zu aktualisieren.
Die Schwellen sind bewusst so gesetzt: Die Listen werden täglich aktualisiert, eine Woche ohne Aktualisierung ist damit kein Normalzustand, sondern ein Ausfall, der sichtbar sein muss. Ein Screening gegen einen roten Quellenstand ist nicht verboten, aber es ist als Sorgfaltsnachweis wenig wert – und der Nachweis führt diesen Stand mit, sodass niemand später behaupten kann, das Alter sei nicht bekannt gewesen.
Dazu gehört Ehrlichkeit über den Umfang der Quellen. Die konsolidierte Liste des UN-Sicherheitsrats und die SDN-Liste des US-Finanzministeriums OFAC werden automatisch importiert. Die EU-konsolidierte Liste (FSDN) ist derzeit nur per Datei-Import angebunden und wird nicht automatisch aktualisiert. Wer sie einbeziehen will, muss die Datei aktiv einspielen, und der Ladestand jeder Quelle wird einzeln geführt.
Anlassbezogen: wenn sich die Geschäftsbeziehung ändert
Neben Neukunde und Listenaktualisierung gibt es den Einzelfall. Er ist der Anlass, den keine Automatik erwischt, weil er aus dem Tagesgeschäft kommt und meist zuerst im Vertrieb oder in der Versandabteilung auffällt. Typische Auslöser für eine sofortige erneute Prüfung sind:
- Eigentümerwechsel oder neue Gesellschafter beim Geschäftspartner.
- Eine geänderte Liefer- oder Rechnungsadresse, besonders in ein anderes Land.
- Ein neues Ziel-, Durchfuhr- oder Endbestimmungsland im laufenden Auftrag.
- Zahlungen über ungewöhnliche Wege oder über bisher unbekannte Dritte.
- Ein Endempfänger, der nicht benannt wird, oder ein angekündigter Weiterverkauf.
Der letzte Punkt führt direkt in die Ausfuhrkontrolle. Ist der Endempfänger unbekannt oder ein Weiterverkauf nicht ausgeschlossen, ist das ein klassisches Umgehungsrisiko, und vorsätzliche Umgehung ist nach § 18 AWG strafbar. Kommt ein Zielland mit Embargo hinzu, etwa Russland nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, oder deutet die Ware auf einen doppelten Verwendungszweck hin, ist neben dem Namensabgleich eine Einstufung nach der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 nötig. Auch nicht gelistete Güter können nach Artikel 4 dieser Verordnung genehmigungspflichtig sein, wenn eine militärische Endverwendung bekannt oder zu vermuten ist. Seit der Novelle 2026 sind bereits leichtfertige Dual-Use-Verstöße strafbar (§ 18 Abs. 8/8a AWG).
Aus drei Anlässen einen belastbaren Ablauf machen
Damit aus den Anlässen ein Ablauf wird, den auch eine Vertretung ausführen kann, braucht es eine knappe interne Festlegung. Sie passt auf eine Seite und sollte vier Punkte beantworten:
- Wer prüft – eine namentlich benannte Person und eine Vertretung.
- Wann geprüft wird – Neuanlage, Re-Screening nach Listenimport, Einzelfall mit Anlass.
- Was geprüft wird – welche Namen aus dem Stammdatensatz in die Liste gehören.
- Wie entschieden wird – wer einen Treffer bewertet und wer die Freigabe erteilt.
Für die Bewertung gilt: Ein Treffer ist ein Prüffall, kein Schuldspruch. Der Abgleich arbeitet mit Ähnlichkeitswerten statt mit Ja und Nein und bezieht Aliase ein. Ab einem Wert von 0,85 wird ein Treffer gelb ausgewiesen und ist manuell zu prüfen, ab 0,95 rot, was eine Klärung vor jeder weiteren Handlung bedeutet. Die Identität wird dabei anhand weiterer Merkmale geklärt, etwa Geburtsdatum, Anschrift oder Registerdaten, und die Entscheidung wird mit Begründung festgehalten.
Der Nachweis entsteht so nebenbei und nicht als zusätzliche Arbeit hinterher. Jeder Lauf lässt sich mit Zeitpunkt, Stand der Quellen, geprüften Namen und den bewerteten Treffern als Audit-Nachweis im JSON-Format exportieren und ablegen. Das Screening dokumentiert Ihre Sorgfalt, ersetzt aber keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft des BAFA.
Häufige Fragen
Wie oft muss ich Sanktionslisten prüfen?
Eine allgemeine gesetzliche Frequenz gibt es nicht, maßgeblich sind drei Anlässe: bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, nach einer Änderung der Listen und bei konkretem Anlass im Einzelfall. Weil die Listen täglich aktualisiert werden, empfiehlt es sich, das Re-Screening des Bestands an den Import neuer Listenstände zu koppeln.
Reicht es, Bestandskunden einmal zu prüfen?
Nein, denn ein Screening ist eine Momentaufnahme gegen einen bestimmten Listenstand. Neue Listungen kommen laufend hinzu und treffen auch langjährige Partner, deshalb muss der Bestand nach Listenänderungen erneut geprüft werden.
Wie alt darf der Listenstand beim Screening sein?
Je frischer, desto belastbarer: In SanktionsRadar gilt ein Ladestand unter 7 Tagen als aktuell, ab 7 Tagen wird er gelb und ab 30 Tagen rot mit der Aufforderung, vor dem nächsten Screening zu aktualisieren. Eine gesetzliche Höchstgrenze für das Alter gibt es nicht, ein alter Stand schwächt aber den Sorgfaltsnachweis.
Das Wichtigste in Kürze
Geprüft wird bei Neukunden vor dem ersten Auftrag, bei Bestandskunden nach jeder Listenänderung und im Einzelfall bei Anlass, wobei ein Quellenstand ab 7 Tagen als gelb und ab 30 Tagen als rot gilt.
Entscheidend ist der Nachweis mit Zeitpunkt, Quellenstand, geprüften Namen und Entscheidung je Treffer, denn vorsätzliche Verstöße sind nach § 18 AWG strafbar und fahrlässige nach § 19 AWG mit Bußgeld bis 500.000 Euro bewehrt.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ein Treffer ist ein Prüffall, keine automatische Sperrung — die dokumentierte Einzelprüfung bleibt Ihre Aufgabe.